Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 267 
Finkenwerderblumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wil- 
helmsburg, die Voigtei Kirchwerder und die Dorsschaft Aumund; 
3. badische Landeskheile, und zwar: die Insel Reichenau, der Ort Büsingen, 
der Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof. Gunzenrieder= Hof 
und Reutehof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg. Nack. Locherhof und Volkenbach, 
Dettighofen mit Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albführenhof 
bei Weisweil; 
4. oldenburgische Landestheile, und zwar: der Hafenort Brake. 
Artikel 4. . 
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über 
Eingangs= und Ausgangs-Abgaben, sowie über die Durchfuhr bestehen, dabei jedoch 
diejenigen Modiffkationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Ab- 
bruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil 
nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem 
Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben 
bei einzelnen, weniger für den gröheren Handels-Verkehr geeigneten Gegenständen 
solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssäßen, welche für 
einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, 
sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereines nicht nachtheilig einwirken. 
Deggleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-- und Ausgangs-Abgaben 
und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammt- 
vereines, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhält- 
nisse, auf gleichen Fuß gebracht werden. 
Die kontrahirenden Staaten werden demgemäß 
das Zollgesetz, 
die Zollordnung und 
die Grundsäße, das Zollstrafgesetz betreffend, 
wie solche zwischen ihnen vereinbart worden sind, auch ferner in Anwendung bringen. 
Unter dem in diesen Gesetzen und in den vereinbarten Verwaltungs-Vorschristen er- 
wähnten allgemeinen Eingangszoll oder allgemeinen Eingangs-Abgabe ist sortan ein 
Zollsatz von 15 Groschen oder 527 Kreuzer zu verstehen. 
Der inzwischen bereits verkündete gemeinschaftliche Tarif für die Eingangs- 
und Ausgangs--Abgaben ist diesem Vertrage beigesügt!). Die Verabredung im Se- 
*) Siebe den durch Gesetz vom 21. April 1866 verkündelen Verelne-Zolltarif (Seile 15 der Grf. S.)
	        
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