Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

268 1865. 
parat-Artikel 7 zum Artikel 6 des Vertrages vom 4. April 1853 wird nicht 
erneuert. 
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredun. 
den außer Wirksamkeit, welche in den, im Artikel 1 genannten Verträgen über die 
Durchgangs-Abgaben getroffen sind. 
Artikel 5. 
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifes und der 
Zollordmung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit 
hleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereines bewirkt werden, 
wie die Einführung der Gesetze erfolgt. 
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwal= 
tung ungencin abändernde Normen aufstellen. 
r . 
Es verbleibt bei der zwischen den kontrahirenden Staaten bestehenden Freiheit des 
Handels und Verkehres und Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen, wie beide in den 
folgenden Artikeln bestimmt werden. 
Artikel 7. 
Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben werden an den gemeinschast- 
lichen Landesgrenzen der kontrahirenden Staaten nicht erhoben, und es können alle im 
freien Verkehre des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbe- 
schwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte 
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und 
Salz), nach Mahgabe der Artikel 9 und 10; 
5b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inlän- 
dischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 11. 
Die Freiheit des Handels und Verkehres zwischen den kontrahirenden Staaten soll 
auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, 
insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, einer jener 
Staaten sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehre 
befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland, für die Dauer jener außer- 
ordentlichen Umstände, zu verbieten. 
In einem solchen Falle wird man darauf Bäncht nehmen, daß ein gleiches 
Verbot von allen kontrahirenden Staaten erlassen werd
	        
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