Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 269 
Sollte jedoch einer oder der andere dleser Staaten es seinem Juteresse nicht an- 
gemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder 
denjenigen Staaten, welchr solched zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbe, 
halten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Vereins. 
slaates auszudehnen. 
Die kontrahirenden Staaten räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein. 
zur Abwehr gesährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforder- 
lichen Mahregeln zu ergreisen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem an- 
deren dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getrofsen werden, als unter 
gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates trefsen, welcher sie anordnet. 
Artikel 8. 
Die kontrahirenden Staaten erneuern die am 21. September 1842 abgeschlossene 
Uebereinkunst wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien mit der 
Maßgabe, daß jeder von ihnen, auch während der Dauer des gegenwärtigen Vertra- 
bes, befugt ist, von derselben zurückzutreten, wenn er seinen Nücktritt drei Monate 
vor der Ausführung den übrigen kontrahirenden Staaten erklärt hat. Auf die Ver- 
bindlichkeit der Uebereinkunft unter den letzteren hat ein solcher Rücktritt keinen Einfluß. 
Un jedoch jedes in den Ersindungs-Patenten oder Privilegien liegende Verkehrs- 
hinderniß auch in Zukunft fern zu halten, soll die Bestimmung unter Nr. III der er- 
wähnten Uebereinkunft auch für diejenigen Staaten verbindlich bleiben, welche von der 
lebteren zurücktreten möchten. Nicht minder werden diese Staaten sortfahren, die 
Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sowohl in Betreff der Verleihung von 
Patenten, als auch hinsichtlich des Schugzes für die, durch die Patent- Ertheluns be- 
gründeten Befugnisse den eigenen Unterthanen gleich zu behandeln. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kontrahirenden 
Staaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungsgesetzen sein Bewenden. 
Denjenigen der kontrahirenden Staaten, in welchen hinsichtlich der Einfuhr von 
Splelkarten= Verbots= oder Beschränkungs-Gesebe gegenwärtig noch nicht bestehen, 
bleibt es unbenommen, solche Gesetze zu erlassen. 
Artikel 10. 
In Betreff des Salzes ist unter den kontrahirenden Staaten Folgendes verabredet 
worden: » 
Bin-ist«Schw.NudollthlehlmsunLXXVL Js
	        
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