270 1865.
§5 1.
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge-
schieden zu werden pflegt, aus sremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die
Vereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der ver-
einten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämlern, Faktoreien
oder Niederlagen geschieht.
1) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der
Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichts-
maßregeln stattfinden, welche von denselben für nöthig erachtet werden.
) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten
ist frei.
d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr
des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den
Londesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen, oder in dem Falle, wo zwi-
schen einer Vereins-Regierung und einer Saline in einem anderen Vereinslande ein
Vertrag über die Lieferung von Salz besteht, und die Verabfolgung des letzteren unter
Beobachtung der auf der Saline angeordneten Kontrolemaßregeln geschieht.
e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt. Vereines
aus Staats, oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit
Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat-
Salinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Produktion und
des Absahes derselben überhaupt zu beobachten hat.
I!) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in
sremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sen-
dungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht
schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der bethei-
ligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheiksmaß.
regeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
8. 2.
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzog-
thum Hessen, die zum Thüringischen Zoll, und Handels-Vereine gehörigen Staalen,