Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 271 
Braunschweig, Nassan, und die freie Stadt Franksurt werden den Salzhandel en gros 
im Innern ihrer Staaten auch ferner nur auf Staatsregie stattfinden lassen. 
Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbeschränfungen möglichst zu 
beseitigen, welche zur Zeit — wegen der Verschiedenheit der Salzpreise und des hierin 
liegenden Anreizes zum Schleichhandel — zur Abwehr des letzteren noch nolhwendig 
sind, ihre Bemühungen dahin vereinigen wollen, daß in ihren Gebieten ein möglichst 
gleicher Salzdebitspreis hergestellt werde. 
8. 3. 
Hannover und Oldenburg werden, spätestens vom 1. Jannar 1866 an, die 
Steuer vom Salz auf den Betrag von 2 Thlrn. vom Zollzentuer erhöhen. 
Zur Verhinderung von Salz-Einschwärzungen aus Hannover und Oldenburg in 
die benachbarten Vereinsländer sind außerdem folgende Maßregeln verabredet: 
a) Beide Regierungen werden, wie bisher, ihren Staats--Angehörigen und den 
innerhalb ihrer Gebiete sich aufhaltenden Fremden unter Androhung einer, in jedem 
Wiederholungsfalle auf das Doppelle des zuletzt verwirkten Betrages zu erhöhenden, 
und im Falle der Zahlungsunfähigkeit durch Gefängniß abzubüßenden Geldstrase von 
10 Thlrn. für jeden Transporl von einem Zollzentner oder weniger, und bei größeren 
Transporten von 10 Thlrn. für jeden Zollzentner, die Einführung von Salz in das 
Gebiet eines der angrenzenden Vereinsstaaten, sowic den Verkauf von Salz an Ange- 
hörige dieser Staaten verbieten, und ihre Steuer-, Zoll= und Polizei-Beamten zur 
Verhütung und eventuell zur Anzeige von Uebertretungen jenes Verbotes verpflichten. 
Sie werden ferner gleichzeitig mit dem Eintreten der im Eingange verabredeten 
Steuer-Erhöhung Anhäufungen oder Ablagen von Salz, welche die Einschwärzung 
nach den angrenzenden Vereinsstaaten zum Zwecke haben, unter Androhung aügemes- 
sener, im Wiederholungsfalle zu verschärfender Strafen verbieten. 
b) Den Steucr-, Zoll- und Polizei, Beamten des angrenzenden Vereinsstaates 
sollen in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Verfolgung von Salz= Einschwär- 
zungen die gleichen Befugnisse zustehen, welche das Zoll Kartel den Zoll-Beamten 
eines anderen Vereinsstaates für die Verfolgung von Zoll-Kontraventionen einräumt. 
) Bei jeder Hannoverschen und Oldenburgischen Saline soll ein Register, nicht 
blos über die Salzversteucrungen, sondern auch über die Salzversendungen geführt 
werden, aus welchem die Käufer, die Transportanten und die Bestimmungsorte des 
abgegebenen Salzes ersichtlich sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Steuerbeamten 
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