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des angrenzenden Vereinsstaates bis zum Ober-Kontrolcur abwärks, auf jedesmaliges
Ersuchen der dorligen Hauptamts-Dirigenten, sowie auch den Vereins-Bevollmäch-
tigten und Stations= Kontroleuren zur Einsicht vorgelegt werden.
Bei den Privat= Salinen wird dieses Register, von dem Eintritte der im Ein-
gange verabredeten Steuer-Erhöhung an, durch einen von der Landesregierung anzu-
stellenden, von den Salinen-Interessenten unabhängigen Beamten geführt werden.
) Von dem nämlichen Zeitpunkte an treten die unter Nr. 4 des Separat= Ar-
tikels 9 zum Zollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 verabredeten Beschrän.
kungen des Verkehres mit Salz außer Wirksamkeit. Sollte jedoch die Erfahrung er-
geben, daß, ungeachtet der im Eingange verabredeten Erhöhung der Salzsteuer, an
einzelnen derjenigen Grenzstrecken, wo jene Beschränkungen gegenwaärtig bestehen,
umfangreiche Salzeinschwärzungen aus Hannover nach einem angrenzenden Vereins-
staate stattfinden, und dieser Staat sich in Folge dessen genöthigt sehen, an einer
solchen Strecke die, unter Nr. 5 des Separat-Artikels näher bezeichucte Salzver-
brauchs= Kontrole wieder einzuführen, so wird Hannover an der nämlichen Strecke
die oben erwähnten Beschränkungen wiederum eintreten lassen.
Sollte in Zukunft in den an Hannover angrenzenden älteren Vereinsstaaten *
Regiepreis des Salzes um mehr als 16 Gr. vom Zollzentner ermäßigt, oder, i
Falle der Aufhebung der Staatsregie, eine geringere Salzsteuer, als von 2 nhlen,
vom Zollzentner erhoben werden, so bleibt es Hannover und Oldenburg vorbehalten,
nach vorheriger Verständigung mit diesen Staaten, ihre Salzsteuer insoweit zu er-
mähigen, daß dieselbe den Betrag der, in den gedachten Staaten auf dem Salze
ruhenden Abgabe nicht übersteigt.
ie Verabredungen in den beiden letzten Absätzen des Separat-Arkikels 9 zum
Zollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 werden nicht erneuert.
Artikel 11.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten
theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Ver-
brauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Artikel 7. L#l. b.), wird es von
sämmtlichen kontrahirenden Regierungen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine
Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in den Vereinsstaaten
thunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeiführung
einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten, zu