Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 273 
hleichen iuneren Stener- Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer- 
erträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich 
der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen 
unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschie- 
denartigkeit der inneren Steuer= Systeme überhaupt, und namentlich aus der Ungleich- 
heit der Steuersätze, sowohl für die Producenten, alo für die Steuereinnahme der ein- 
zelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten — abgesehen von der Bestenerung des im Um- 
sange des Zollvereines erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen 
Vereinbarungen Bezug genommen wird — solgende Grundsätze in Auwendung kommen. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzengnisse. 
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 521 Kr. — vom Zeniner 
belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene 
Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die goll- 
amtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereines bereits bestanden haben 
oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für 
Rechnung des Staates oder für Rechuung von Kommunen und Korporationen, er- 
hoben werden, jedoch — was das Eingangsgu# betrifft — mit Vorbehalt derjenigen 
inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaale auf die weitere Verarbeilung oder auf 
anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländilchen, 
inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemsin gelegt sind. 
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des Brannt- 
weins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlacht-Steuer zu verstehen, 
welchen daher das ausländische Gelreide, Malz und Bieh im gleichen Maße, wie das 
inländische und vereinsländische unterliegt. 
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so an- 
gelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen 
zur Last geslellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer 
Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Winlage ver- 
zollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem 
Austande oder dem Bezuge aus öfsentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar 
folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt. 
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer 
für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet.
	        
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