1865. 273
hleichen iuneren Stener- Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer-
erträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich
der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen
unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschie-
denartigkeit der inneren Steuer= Systeme überhaupt, und namentlich aus der Ungleich-
heit der Steuersätze, sowohl für die Producenten, alo für die Steuereinnahme der ein-
zelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten — abgesehen von der Bestenerung des im Um-
sange des Zollvereines erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen
Vereinbarungen Bezug genommen wird — solgende Grundsätze in Auwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzengnisse.
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 521 Kr. — vom Zeniner
belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene
Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die goll-
amtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereines bereits bestanden haben
oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für
Rechnung des Staates oder für Rechuung von Kommunen und Korporationen, er-
hoben werden, jedoch — was das Eingangsgu# betrifft — mit Vorbehalt derjenigen
inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaale auf die weitere Verarbeilung oder auf
anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländilchen,
inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemsin gelegt sind.
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des Brannt-
weins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlacht-Steuer zu verstehen,
welchen daher das ausländische Gelreide, Malz und Bieh im gleichen Maße, wie das
inländische und vereinsländische unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so an-
gelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen
zur Last geslellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer
Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Winlage ver-
zollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem
Austande oder dem Bezuge aus öfsentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar
folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt.
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer
für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet.