Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

274 1865. 
Ausländische Eeuguise, cht beim Eingange zollsrei, oder mit einer Abgabe 
von nicht mehr als 15 Gr. — 521 Kr. — belegt sind, unterliegen, sobald der dem 
Art. 4 beigefügte Zoll-Tarif in Wirsamkeit tritt, den nachsiehend unter .5B ll. ge- 
troffenen Bestimmungen. 
I. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
» 8. 1. 
Von den innerhalb des Vereines erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen 
Vereinsstaat transiliren, um entweder in einen andern Vereinsstaat oder nach dem 
Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Slaates, 
noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden. 
« 8. 2. 
Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Heworbringung, der 
Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizu- 
behalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, 
jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige 
vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, 
Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Back. 
waaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. 
Ausnahmsweise kann in der freien Stadt Frankfurt auch von Brennmaterialien, 
Getreide und Fourage eine Steuer, wie bisher, erhoben werden. 
Für Branntwein, Bier, Wein und Taback sollen die folgenden Sähe als das 
höchste Maß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung 
der genannten Exzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattsinden können, nämlich: 
n) für Branntwein 10 Rihlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und bei 
einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Trall 
b) für Bier 1 Rihlr. 15 Gr. von der Ohm zu o Quart Preußisch; 
c) fũr Wein, und zwar: 
au) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 14 Rthlr. 
vom Zollzentner (5 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch); 
bh) wenn die Abgabe ohne Rücklicht auf den Werth des Weines erhoben 
wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Nthlr. 231 Gr. von der Ohm zu 120 
Quart Preuhisch);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.