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Ausländische Eeuguise, cht beim Eingange zollsrei, oder mit einer Abgabe
von nicht mehr als 15 Gr. — 521 Kr. — belegt sind, unterliegen, sobald der dem
Art. 4 beigefügte Zoll-Tarif in Wirsamkeit tritt, den nachsiehend unter .5B ll. ge-
troffenen Bestimmungen.
I. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
» 8. 1.
Von den innerhalb des Vereines erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen
Vereinsstaat transiliren, um entweder in einen andern Vereinsstaat oder nach dem
Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Slaates,
noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden.
« 8. 2.
Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Heworbringung, der
Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizu-
behalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen,
jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige
vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most,
Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Back.
waaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen.
Ausnahmsweise kann in der freien Stadt Frankfurt auch von Brennmaterialien,
Getreide und Fourage eine Steuer, wie bisher, erhoben werden.
Für Branntwein, Bier, Wein und Taback sollen die folgenden Sähe als das
höchste Maß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung
der genannten Exzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattsinden können, nämlich:
n) für Branntwein 10 Rihlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und bei
einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Trall
b) für Bier 1 Rihlr. 15 Gr. von der Ohm zu o Quart Preußisch;
c) fũr Wein, und zwar:
au) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 14 Rthlr.
vom Zollzentner (5 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch);
bh) wenn die Abgabe ohne Rücklicht auf den Werth des Weines erhoben
wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Nthlr. 231 Gr. von der Ohm zu 120
Quart Preuhisch);