Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 25 
cc) wenn die Abgabe nach einer Klassisikation der Weinberge erhoben wird, 
ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für ersorderlich er- 
achtet worden. 
In Bezug auf die freie Stadt Frankfurt, wo vom Weine gegenwärtig 
eine Abgabe von 5 Fl. 20 Kr. (3 Rthlr. 1 |8 Gr.) für die Frankfurler 
Ohm erhoben wird, soll von einer Ermäßigung dieser Abgabe auf den 
untker bb gedachten Saß abgesehen werden; 
4) für Taback 20 Gr. vom Zollzentner. 
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unkerworfenen Erzeugnisse wird man 
sich, so weit nöthig, über bestimmte Säßzee verständigen, deren Betrag bei Abmessung 
der Steuer nicht überschritlen werden soll. 
Sollte ein bis jetzt noch nicht gewöhnliches Gelränk oder Nahrungemittel, mag 
dessen Bereitung aus Erzeugnissen des Vereins. In-- oder Auslandes ersolgen, in Auf- 
nahme kommen, und dessen Besteuerung von einem oder dem anderen Vereinsstaate 
für angemessen erachtet werden, so bleibt eine solche Besteuerung, sei es für eigene 
Rechnung oder gemeinschastlich mit anderen Vereinsstaaten, nach vorgängiger Benach- 
richtigung sämmklicher Vereinsglieder, und unter Beobachtung der nachstehend in den 
§§. 3 bis 6 getroffenen Vereinbarungen wegen gleichmäßiger Behandlung des näm- 
lichen Erzeugnisses der übrigen Vereinsstaaten, gestattet. 
3 
S. 3. 
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der Bestim- 
mung im §S. 2 zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmähigkeit der Be- 
handlung dergestalt stattfinden, dah das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter 
keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das 
Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemähheit dieses 
Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erxzeugnisse keine innere Steuer 
erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. 
b) Wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind nicht 
nur die nämlichen Erhebungssähze auf das inländische, wie auf das vereinsländische 
Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Fesistellung 
des zu besteuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen 
begünstigt werden. 
) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions= Ge-
	        
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