Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

T 1865. 
Oenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, 
dürsen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen 
der nämlichen Galtung nur in gleicher Weise fordern. 
4) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Heworbringung oder 
Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesepzlichen 
Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsslaaten voll 
erheben lassen. 
cc) Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, die zum Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereine gehörenden Staaten, Braunschweig und Oldenburg werden von dem 
JZeitpunkte ab, mit welchem der, dem Arkikel 4 beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit 
trilt, von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine 
Uebergangs-Abgabe nicht erheben. 
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht erhoben werden, 
welche etwa während der Dauer dieses Verkrages die Heworbringung von Wein einer 
inneren Steuer unterwersen möchten. 
s) Versendungen vereinsländischer unbearbeiteter Tabackblätter, wenn sie in 
Mengen von 10 Pfund oder weniger als Proben aus einem Vereinsstaate in den andern, 
oder aus einem Steuergebiete (Lil. g) in das andere mit der Post übergehen, sollen 
von den Uebergangs-Abgaben und damit auch von der Begleltung mit zoll= oder stener- 
amtlichen Bezeltelungen freigelassen werden. 
Die Uebergangs-Abgabe von Taback wird in Preußen, Sachsen, Hannover, 
Kurhessen, im Gebiete des Thüringischen Vereines, in Braunschweig und in Olden- 
burg von den aus den anderen Vereinsstaaten übergehenden Tabackfabrikaten dann 
nicht erhoben, wenn leßtere, bei unmiktelbarer Versendung aus den Fabriken, mit 
einer Bescheinigung des Amtes im Versendungsorte versehen sind, daß sie nur aus 
ausländischen Blättern bestehen. 
6) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereini- 
Cung zu gleichen Stener-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung 
der Befugniß, die betreffenden Stenern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeug- 
nissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 
8. 4. 
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die 
Verzehrung, die Heworbringung oder die Zubereltung elnes Konsumtions-Gegen-
	        
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