T 1865.
Oenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden,
dürsen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen
der nämlichen Galtung nur in gleicher Weise fordern.
4) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Heworbringung oder
Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesepzlichen
Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsslaaten voll
erheben lassen.
cc) Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, die zum Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereine gehörenden Staaten, Braunschweig und Oldenburg werden von dem
JZeitpunkte ab, mit welchem der, dem Arkikel 4 beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit
trilt, von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine
Uebergangs-Abgabe nicht erheben.
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht erhoben werden,
welche etwa während der Dauer dieses Verkrages die Heworbringung von Wein einer
inneren Steuer unterwersen möchten.
s) Versendungen vereinsländischer unbearbeiteter Tabackblätter, wenn sie in
Mengen von 10 Pfund oder weniger als Proben aus einem Vereinsstaate in den andern,
oder aus einem Steuergebiete (Lil. g) in das andere mit der Post übergehen, sollen
von den Uebergangs-Abgaben und damit auch von der Begleltung mit zoll= oder stener-
amtlichen Bezeltelungen freigelassen werden.
Die Uebergangs-Abgabe von Taback wird in Preußen, Sachsen, Hannover,
Kurhessen, im Gebiete des Thüringischen Vereines, in Braunschweig und in Olden-
burg von den aus den anderen Vereinsstaaten übergehenden Tabackfabrikaten dann
nicht erhoben, wenn leßtere, bei unmiktelbarer Versendung aus den Fabriken, mit
einer Bescheinigung des Amtes im Versendungsorte versehen sind, daß sie nur aus
ausländischen Blättern bestehen.
6) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereini-
Cung zu gleichen Stener-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung
der Befugniß, die betreffenden Stenern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeug-
nissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
8. 4.
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die
Verzehrung, die Heworbringung oder die Zubereltung elnes Konsumtions-Gegen-