Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. -* 
slandes gelegl haben, können bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereins- 
staaten, diese Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag der- 
selben ganz oder theilweise zurückerstatten. 
Wegen Ausübung dieser Befugnih ist Folgendes verabredet worden: 
u) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur in so weit statifinden dürsen, als 
in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Ver- 
eins= Auslande eine Steuer-Vergütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis 
zum Betrage der letzteren. 
5) Die betrefsenden Vereins-Regierungen werden ihr besonderes Augenmerk dar- 
auf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstatlet 
werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhr-Prämie 
erhalte. 
e) Preußen fũr seine östlichen Provinzen, Sachsen und der Thüringische Verein 
werden, im Falle der Forkdauer der zur Zeit bestehenden Produktions-Steuer vom 
Wein, von der Befugniß zur vollen oder theilweisen Zurückerstattung dieser Steuer 
keinen Gebrauch machen. 
4) Beim Tabak bleibt die Befugniß zur Steuer-Erstattung auf die, nach an- 
deren Vereinsstaaten übergehenden rohen Tabakblätter beschränkt. 
eK.) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher ein- 
treten, beziehungsweise die Nückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als 
bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder 
beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden 
Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen sein wird. 
) Die kontrahirenden Staaten werden die innere Steuer von dem, zur Essig- 
bereitung verwendeten Branntwein nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der 
Aussuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht erstatten. 
S. 5. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten ent- 
sprechende Beträge nach den Bestimmungen der IF. 3 und 4 zur Erhebung kommen 
und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. 
Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit 
bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins- 
Regierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXVI. 39
	        
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