Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

2u6 1865. 
die Steuer-Beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Verän 
derung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der be- 
steuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarken Grundsätzen entsprechend 
bemessen seien. 
Sollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgekheilten Steuerbeträge Er- 
innerungen zu machen haben, so wird hierdurch diejenige Regierung, welche die Ver- 
änderung vorgenommen hat oder vornehmen will, in der Anwendung der mitgetheilten 
Steuerbeträge nicht behindert, vielmehr sind etwaige Erinnerungen dagegen im Korre- 
spondenzwege oder auf den General- Konferenzen zur Erledigung zu bringen. 
In Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, in Sachsen, Kurhessen, 
dem Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die Uebergangs-Abgaben von 
Tabakblättern und Tabakfabrikaten und von Bier mit den zur Zeit bestehenden Sätzen 
von 2/: Thlrn., beziehungsweise ½8 Thlr. vom Zollzentner erhoben. 
Das Nämliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Uebergangsab- 
gabe von Tabakblättern und Tabaksabrikaten. 
6. 
. bB. 
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen 
Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stattfinden, in so- 
fern solche nicht, nach besonderen Verelnbarungen, entweder durch gemeinschaftliche 
Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des 
abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuer-Er- 
hebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem 
Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf 
eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Ver- 
abredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur 
unter Zustimmung des letzteren getroffen werden. 
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, 
in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf Kontrole- 
Einrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes 
in der Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr 
belästigender Untersuchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem 
Versendungs- und Bestimmungs-Orte, eintritt. 
7. 
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen,
	        
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