280 1865.
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei dem Ueber-
gange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den Staats-
steuern ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem
Uebergange der besteuerten Gegenstände act anderen Orten desselben Landes flattfindet.
Die Regierungen der Vereinsstaaten sche sich gegenseitig:
l) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und Verordnun-
gen über die um §. 2 dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern, sowie von den
Gesetzen und Verordnungen über neu einzusührende Steuern,
b) hinsichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von
welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegenständen, in welchem
Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden,
vollständige Mitlheilung machen.
Artikel 12.
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereines aus Rüben bereiteten
Zuckers ist untker den kontrahirenden Staaten die anliegende besondere Uebereinkunft
getrofsen worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und
ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst ausgenommen wäre.
Die kontrahirenden Regierungen sund ferner dahin einverstanden, dah, wenn die
Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus
Rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte,
diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Be-
steuerung nach den für die Nübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen
sein würde.
Artikel 13.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster.,
Damm., Brücken= und Fähr- Gelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen
Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Exhebung für Rechnung des Staates oder
eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf
Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstraßen, welche die unmittelbare
Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden, und auf denen
ein größerer Handels- und Neise-Verkehr staktfindet, nur in dem Betrage beibehalten
oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unter.
haltungskosten angemessen sind.