Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 281 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarise vom Jahre 1828 bestimmte Chaussee- 
geld soll als der höchste Satz angesehen und hinfüro in keinem der kontrahirenden 
Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen 
Chausseen, welche von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt 
sind oder angelegt werden möchten, insofern dieselben mu Nebenstraßen sind oder bloß 
lokale Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit 
den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken. 
Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der GChaussregelder eingegangenen 
Verbindlichkeit haben Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung übernommen, 
ihre dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflaster-Geldern sollen auf chaussirten 
Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Gu##dsatze gemäß aufgehoben und 
die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die 
Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Artikel 14. 
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar nach 
dem durch den Münzvertrag vom 24. Jannar 1857 festgestellten Dreißig--Thalerfuße 
und 3 d einhalb Guldensußie, ausgeferiigt. 
Die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten, — mit Ausnahme der 
Scheidemünze — werden nach der, auf dem vorgedachten Münzvertrage beruhenden 
Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des 
Vereines angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebe- 
stellen bewendet es bei den, die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden 
Bestimmungen des Münzvertrages. 
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmtlichen kontra- 
hirenden Staaten, mit Ausnahme des Königreiches Bayern, als allgemeines Landesge- 
wicht bestehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird daher im gesammten Vereine die 
Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegen- 
stände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu verzollenden Ge- 
genstäude wird in allen Theilen des Vereines so lange nach dem landesgesetzlichen Maß 
erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls vereinigt haben wird. 
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, 
auch für das Maßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtsspstem ihrer Länder im
	        
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