Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

282 1865. 
Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehres wünschenswerthe Ueberein- 
stimmung herbeizuführen. 
. Artikel 15. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß der- 
jenigen, welche das Schiffsgefäß trefsen (Rekognitions-Gebühren), sind von der Schiff- 
fahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmung des Wiener Kongresses oder be- 
sondere Staatsverträge Anwendung finden, serner gegenseitig nach jenen Bestimmungen 
zu entrichten, insofern hierüber nichts besonderes verabredet worden ist, oder verabredet 
werden widd. . 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch andere 
Staatsvertrige Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wafferwegegelder nach 
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben 
sollen jedoch den Betrag von 1 Gr. vom Zollzentner oder 1 Kr. vom Bayerischen 
Zentner für die Meile nicht übersteigen. 
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Unterthanen der anderen kon- 
trahirenden Staaten, deren Waaren und Schiffsgesäße in jeder Beziehung, insbesondere 
auch hinsichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen eigenen behandeln. 
Artikel 16. 
In den Gebieten der kontrahirenden Stäaten sollen Stapel= und Umschlags-Rechte 
auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung. Verladung oder Lagerung 
gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zoll- 
ordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 17. 
Kanal., Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen, und Nieder- 
lage-Gebühren und Leislungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehres be- 
stimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben und in 
der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs= und 
Unterhaltungs-Kosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterkhanen der anderen 
kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, in- 
gleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll- Ermitte- 
lung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole stalt, so tritt eine Gebühren-Erhebung 
nicht ein.
	        
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