Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 285 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher 
sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Der dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Oldenburg hiernach zuste- 
hende Antheil wird, wenn er hinter dem Betrage von 271 Gr. — 1 Fl. 36) Kr. — auf 
den Kopf der, dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreiches Hannover und 
des Herzogthums Oldenburg zurückbleibt, aus dem Antheile der anderen kontrahirenden 
Staaten bis auf den Betrag von 271 Gr. — 1 Fl. 361 Kr. — ergänzt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem an- 
deren der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre 
Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung, dem Zolksy- 
steme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, 
welcher diese Zahlung leistet. 
Die Bevölkerung der Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen und 
der dem Herzogthume Oldenburg angeschlossenen Gebietstheile Preußens wird in die 
Bevolkerung Hannovers, beziehungsweise Oldenburgs eingerechnet. Das Nämliche gilt 
von der Bevölkerung des Fürslenthums Schaumburg-Lippe, sofem letzteres, bei Erneue- 
rung seines Zollanschlusses an Hannover, die von ihm in den Arlikeln 2 und 3 des An- 
schlußvertrages vom 25. September 1851 eingegangenen Verpflichtungen wiederum über- 
nimmt, und von der Bevölkerung der dem Zollvereine etwa fermer anzuschließenden Ge- 
bietslheile der freien Hansestadt Bremen. 
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre 
ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegensei- 
tig mitgetheilt werden. 
Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Verbrau- 
ches an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Franksurt obwalten, bewendet 
es wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen bei den des- 
halb im Separat-Artikel 8 des Vertrages vom 2. Jannar 1836 getroffenen Verab= 
redungen. 
Artikel 23. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht 
in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, sallen der Staatskasse derjenigen Regie- 
rung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Mahgaben, unter welchen 
solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Ver- 
abredungen. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXVI. 40
	        
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