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zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher
sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Der dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Oldenburg hiernach zuste-
hende Antheil wird, wenn er hinter dem Betrage von 271 Gr. — 1 Fl. 36) Kr. — auf
den Kopf der, dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreiches Hannover und
des Herzogthums Oldenburg zurückbleibt, aus dem Antheile der anderen kontrahirenden
Staaten bis auf den Betrag von 271 Gr. — 1 Fl. 361 Kr. — ergänzt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem an-
deren der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre
Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung, dem Zolksy-
steme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet,
welcher diese Zahlung leistet.
Die Bevölkerung der Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen und
der dem Herzogthume Oldenburg angeschlossenen Gebietstheile Preußens wird in die
Bevolkerung Hannovers, beziehungsweise Oldenburgs eingerechnet. Das Nämliche gilt
von der Bevölkerung des Fürslenthums Schaumburg-Lippe, sofem letzteres, bei Erneue-
rung seines Zollanschlusses an Hannover, die von ihm in den Arlikeln 2 und 3 des An-
schlußvertrages vom 25. September 1851 eingegangenen Verpflichtungen wiederum über-
nimmt, und von der Bevölkerung der dem Zollvereine etwa fermer anzuschließenden Ge-
bietslheile der freien Hansestadt Bremen.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre
ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegensei-
tig mitgetheilt werden.
Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Verbrau-
ches an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Franksurt obwalten, bewendet
es wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen bei den des-
halb im Separat-Artikel 8 des Vertrages vom 2. Jannar 1836 getroffenen Verab=
redungen.
Artikel 23.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht
in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, sallen der Staatskasse derjenigen Regie-
rung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Mahgaben, unter welchen
solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Ver-
abredungen.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXVI. 40