Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

286 1865. 
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche die Zollsätze 
des dem Artikel 4 beigesügten Zolltarifs Anwendung finden, sollen jedoch auch auf pri- 
vative Rechnung nicht mehr gewährt werden. 
Artikel 24. 
Dem auf Förderung sreier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehres 
herichteten Zwecke des Zollvereins gemäß sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner 
Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch 
besehen, nicht emveitert, sonderm vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl 
der Nahrungs-Verhälmisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handels- 
beziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Auf- 
hebung entgegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall er- 
theilt werden. 
Artikel 25. 
Von der tarismähigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für 
die Hofhaltung der hohen Souveräne und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren 
Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht aus- 
enommen, und wenn dafür Nückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemein- 
schaft nicht in Rechnung gebracht. 
Ebenso wenig anrechnungsfähig sind Enischädigungen, welche in einem oder dem 
andern Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder ein. 
zelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen ge- 
zahlt werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf 
Freipässe ohne Abgaben= Entrichtung ein= oder ausgehen zu lassen. Dergleichen 
Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie 
mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu 
erheben hewesen wären, kommen bei der demnächstigen Nevenücn-Ausgleichung demje- 
nigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Artikel 26. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kontrahiren= 
den Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Ueber- 
sichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal- und Bezirko-Stellen
	        
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