Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

268 1865. 
Demnächst bereitet das Central-Bürcau auch die definitive Jahres Abrech- 
nung vor. 
Damit diejenigen Regierungen, welche in den Fall kommen, Herauszahlungen zur 
Ausgleichung ihrer Minder-Einnahmen von den Kassen anderer Regierungen zu em- 
pfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem Cen- 
tral- Büreau gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen Abrechnung ein Vertheilungsplan 
entworsfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne Vereinsregierungen zu dem angege- 
benen Zwecke aus den Kassen anderer Vereinsstaaten zu empfangen haben, in runden 
Summen ausgeworfen, und die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeich- 
net werden. 
Nach diesem Vertheilungsplan:, welcher zugleich mit der jedesmaligen Abrechnung 
an die Central-Finanzstellen der Vereinsregierungen gelangt, wird verfahren, und das 
Erforderliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen denselben erheb- 
liche Anstände obwalten, in welchem Falle diese den anderen betheiligten Vereinsre- 
Gierungen unverzüglich mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zoll-Ab, 
rechnung nicht in Verbindung stehen, werden die herauszuzahlenden Beträge nicht zurück. 
HBehalten werden. 
Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplanes wird das Central- Bü- 
reau angeben, inwiefem bei dessen Entwersing nach den bereits zum Voraus geäu- 
herten Wünschen einzelner Vereinsglieder verfahren worden ist, und somit deren aus, 
drückliche Billigung der desfallsigen Vorschläge mit Bestimmtheit angenommen wer- 
den kann. 
Die kontrahirenden Staaten bleiben nach Maßgabe der bestehenden Verträge be- 
fugt, einen Beamten zu dem Central-- Büreau zu emennen. Jedem Staate, welcher 
einen solchen Beamten nicht ermannt hat, steht die Besugniß zu, von den Arbeiten dieses 
Büreaus durch zeitweise Abordnung eines seiner Beamten nähere Kennmiß zu nehmen, 
welchem alsdann hierüber jede Auskunft mit Vereitwiilligkeit gewährt, und die Einsicht- 
nahme sämmtlicher Akten gestattet werden wird. 
Artikel 30. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten kommen folgende Grundsätze 
zur Anwendung: 
1. Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Ge- 
meinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ih- 
rem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungs-Koslen, es mögen
	        
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