Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

*. 1865. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenhei- 
ten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des 
Zollvereines soll auf den Brief= und Fahr-Posten portofrei befördert werden und es ist 
zur Begründung dieser Portofreiheit die Kor#espondenz der gedachten Art mit der äußern 
Bezeichuung „Zollvereinssache“ zu versehen. 
Artikel 31. 
Die kontrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zoll- 
Aemtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innem (Haupt-Steuer- 
Aemtern mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben 
und der Neben-Aemter in Beziehung auf das Abfertigungs-Verfahren und die Grenz= 
bewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, in- 
gleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen 
Versügung zu enthalten haben. 
Bei keinem Haupt-Zoll= resp. Haupt-Steueramte sollen jedoch gleichzeitig mehrere 
Kontroleure anderer Vereinsstaaten stationirt werden. 
Ueber die dienstliche Stellung und die Besugnisse dieser Kontroleure haben sich die 
kontrahirenden Staaten besonders verständigt. 
Artikel 32. 
Jedem der kontrahirenden Staaten sieht das Recht zu, an die Zolldirektionen der 
anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkom- 
menden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag 
eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Es soll jedoch, 
damit die Geschäfte nicht unnöthig verzögert werden, bei keiner Zolldirektion mehr als 
ein Abgeordneter seinen bleibenden Aufenthalt nehmen, und es werden sich die kontrahi- 
renden Staaten in der Regel von drei zu drei Jahren über die Vertheilung dieser Abge- 
ordneten vereinbaren. 
Das Geschäftsverhältniß der letzteren ist durch eine besondere Instruftion näher be- 
stimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, 
bei welcher die Abgeordneten sungiren, in Bezug auf alle Gegenstäude der gemeinschaft- 
lichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die 
Insormation hierüber verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre 
Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Mei-
	        
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