1865. 291
nungsverschiedenheiten, auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbünde-
ter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten
werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftli-
chen Zollangelegenheiten mittheilen, und in sofern zu diesem Behuse zeitweise oder dauernd
die Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beaustragung eines anderweit bei der
Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben
ausgesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den
Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Jeder Vereinsregierung ist es überlassen, den Bevollmächtigten eines anderen Stag-
tes auch in ihrem Namen zu beglaubigen, in welchem Falle er ihre Aufträge übermehmen
und an sie die erforderlichen Miktheilungen machen wird.
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Abgeordneten, sowie der etwa bei den
Ministerien der Vereinsstaaken beglaubigten Beamten, trägt der abordnende Staat.
In sofern aber dritte Vereinsstaaten einen sremden Abgeordneten auch in ihrem Na-
men beglaubigen, werden sie mit der Regierung, welche denselben ernannt hat, über
einen angemessenen Beitrag zu der Bestreitung seines Gebaltes übereinkommen.
Artikel 33.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni sindet zum Zwecke gemeinsamer Be-
rathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder statt.
Für die sormelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz. Bevoll-
mächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug
vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf die
Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konserenz zu erwarten ist,
verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.
Da der Zweck der Berathungen in diesen Versammlungen sich schwer erreichen läßt,
wenn die Versammlung zu zahlreich wird, und es deßhalb wünschenswerth erscheint, daß
mehrere Vereinsregierungen einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten abordnen, so wer-
den sämmtliche Vereinsglieder zu solchen Einrichtungen bereitwilligst die Hand bieten.
Der Separat= Arlikel 14 zum Vertrage vom 2. Jannar 1836 wird nicht erneuert.
Artikel 34.
Vor die Versammlung der Konferenz-Bevollmächtigten gehört:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung