292 1865.
auf die Ausführung des Grundverlrages und der besonderen Uebereinkünste
des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen
Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres
in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungs
stellen geführten Korrespondenz erledigt worden sind;
t) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein-
schastliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden
ausgestellten, durch das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie
solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung
erheischt;
) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats-
regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden
ch die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollorduung,
des Zolltarifes und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der
kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die
zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und
Zoll-Systems.
Bei der Verhandlung dieser Gegenstände wird die Hauptsorge der Konserenz-
Vevollmächtigten dahin gerichtet sein, bei jedem vorkommenden Gegenstande durch
eine gründliche und erschöpfende Erörterung desselben eine allgemeine Uebereinstim.
mung aerbrühn.
Wird nach einer solchen voransgegangenen Erörterung, hinsichtlich eines der
unter n und h aufgeführten Gegenstände, dieser Zweck nicht erreicht, so haben die
Bevollmächtigten durch Einhelligkeit der Stimmen einen Schiedsrichter zu erwählen,
welchem die Entscheidung zu übertragen ist. Den in einem solchen Falle ergau-
genen schiedsrichterlichen Ausspruch werden die betheiligten Regierungen sofort in
Ausführung bringen lassen, jedoch soll durch selbigen kein Präjudiz für die Ent-
scheidung künfstig etwa vorkommender ähnlicher Differenzen begründet werden, son-
dern hierbei stets von Neuem schiedsrichterlicher Ausspruch eintreten.
Bei der Berathung über solche Gegenstände, welche in die Kategorie I.l #
und c fallen, haben sich die Bevollmächtigken nach ihren Instruktionen zu richten,
und die gefaßten Beschlüsse unterliegen der Ratifikation der kontrahirenden Regie-
mugen, vor deren allseitigem Eintreffen sie nirgends Gültigkeit haben, noch ver-
kündet und vollzogen werden sollen.