1865. 293
Ihre Verkündung, in soweit sie sich zur Bekanntmachung eignen, geschieht,
wie die Verkündung der gemeinschastlichen Verträge, Gesetze und Verordnungen
überhaupt, in jedem der vereinten Staaten im Namen der Regierung.
Artikel 35.
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung
der Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche
Maßregeln oder Verfügungen von Seiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden
sich die kontrahirenden Negierungen darüber im diplomatischen Wege vereinigen,
oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen.
Artikel 36.
Den Auftwand für die Bevollmächtigten und deren ehraige Gehülfen bestrei-
tet dasjenige Glied des Gesammtverelnes, welches sie absendet.
Das Kanzlei-Dienstpersonal und das Lokal wird unentgeltsich von der Regie-
rung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz stattfindet.
Artikel 37.
Für den Fall, dab andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben soll-
ten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die kontrahirenden Re-
gierungen bereit, diesem Wunsche, soweit er unter gehöriger Berücksichtigung der be-
sonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzu-
schliehende Verträge Folge zu geben.
Die Unterhandlung solcher Verträge wird in der Regel denjenigen unter den kon-
trahirenden Staaten überlassen bleiben, deren Gebiet an das Land der Deutschen Ne-
gierung angrenzt, von welcher die Aufnahme in den Verein gewünscht wird.
Sollte von Seiten eines Deutschen Staates, welcher dem Vereine beizutreten
wünscht, die desfallsige Verhaudlung einem ihm nicht angrenzenden Vereinsstaate an-
geboten werden, so ist dieser letztere verpflichtet, den, oder diejenigen Vereinsstaaten,
welche mit ersterem angrenzen, zur Mitunterhandlung mit selbigem einzuladen.
Jede Einleitung solcher Unterhandlungen, deren Richtung und Umfang durch die
Grundsätze des gegenwärtigen Vertrages bestimmt ist, muß den übrigen Vereinsmit-
gliedern alsbald bekannt gemacht werden, auch ist diesem vor dem förmlichen Ab.
schlusse der diesfällige Vertrag zur Einsicht und Zustimmung mitzutheilen.
Die Zustimmung soll nicht versagt werden, wenn die Bestimmungen, welche der
gegenwärtige Vertrag umfaßt, eingehalten sind.
Färsil. Schw. Rudolst. Gesetzlamml. XXVI. 41