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Beschränkungen, so bleibt jedem Vereinsgliede das Recht vorbehalten, solche durch an-
gemessene Maßregeln zu vergelten.
Diejenigen Staaten, welche sich hiernach in der Lage befinden, auf ihrem Ge-
biete Vergeltungs-Maßregeln gegen das Ausland anzuordnen, sind jedenfalls ver-
pflichtet, bel dieser Ausübung das Interesse des ganzen Vereines wahrzunehmen.
Insbesondere
1. haben dieselben zuvor von dem Bedürsnisse einer solchen Maßregel, und von
der Auswahl derselben den übrigen Vereinsgliedern Anzeige zu machen und sie einzu-
laden, binnen einer Frist von höchstens acht Wochen ihre etwanigen Bedenken gegen die
Maßregel überhaupt, oder ihre Wünsche über die Art und Auswahl der Vergeltung
mitzutheilen, wenn nicht nach abgclaufener Frist ihre Zustmmung als gegeben ange-
nommen werden soll.
2. Eine hierbei sich ergebeude Differenz soll, salls auf dem Wege weilerer Erör.
terung zwischen den betreffenden Vereinsgliedern eine Verständigung nicht erreicht
würde, durch Kompromiß auf schiedsrichterlichen Ausspruch erledigt werden. Fäflt
dieser Ausspruch gegen die Zweckmäßigkeit der inmittelst etwa bereits angeordneten
Vergeltungs-Maßregel aus, so ist diese nach näherem Inhalte der Emscheidung ent-
weder aufzuheben, oder abzuändern.
Um Repressalien oder Retorsions-Maßregeln im Namen des ganzen Vereines an-
zukündigen und auszuführen, ist die vorgängige Zustimmung sämmtlicher Vereins-
glieder erforderlich.
Artikel 40.
Gegenwärliger Verkrag tritt vom 1. Januar 1866 ab an die Stelle:
1. des Verkrages zwischen Preuhen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem
Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und
der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereines betref.
fend, vom 28. Juni 1864;
2. Des Vertrages wwischen den vorgenaunten Staaten einerseits und Hannover
sowie Oldenburg andererseils, betreffend den Veitritt Hannovers und Oldenburgs zu
dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 28- Juni 1864 und zu dem Vertrage über den
Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage, vom 11. Juli 1864, soweit der-
selbe auf den vorstehend unter Nr. 1 bezeichneten Vertrag Bezug hat;
3. des Vertrages zwischen den vorstehend unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten
Staaten einerseits und Bayern, Württemberg, Großherzogthum vesen und Nassau
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