302 1865.
liegen und insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben untenvorfen werden, als
die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.
Artikel 3.
Bei der Ausfuhr nach den Gebieten und Besitzungen Ihrer Britischen Majeslät
sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr nach dem Zollverein sollen in den Gebieten
und Besitzungen Ihrer Britischen Majestät Ausgangs-Abgaben von keinen anderen
Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden, als bei der
Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstigten dritten Lande.
Artikel 4.
Die Waaren-Durchfuhr nach und von dem Vereinigten Königreiche von Groß-
britanien und Irland soll im Zollverein und die Waaren= Durchfuhr nach und von dem
Zollverein soll in dem Vereinigten Königreiche von Großbritanien und Irland von jeder
Durchgangs-Abgabe frei sein.
Ar#tikel 5.
Jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder jede Ermäßigung in dem Tarif der Ein-
gangs- und Ausgangs-Abgaben, welche einer der vertragenden Theile einer dritten
Macht zugestehen möchte, wird gleichzeitlg und ohne Bedingung dem anderen zu Theil
werden.
Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr= oder ein Ausfuhr-Ver-
bot gegen den anderen in Kraft sehen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen
Nationen Anwendung fände.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, die Ausfuhr von Steinkohlen weder zu
verbieten, noch mit einer Abgabe zu belegen.
Die vorstehenden auf Ausfuhr-Verbote bezüglichen Bestimmungen sollen den, aus
dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Zollverein gehörenden
Deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun.
Artikel 6.
In Betreff der Bezeichnung oder Etikeltirung der Waaren oder deren Ver-
packung, der Muster und der Fabrik- oder Handelszeichen sollen die Unterthanen
der Staaten des Zollvereins in dem Vereinigten Königreiche von Großbnitanien
und Irland und die Unterthanen Ihrer Britischen Majestät in den Staaten des
Zollvereins denselben Schutz, wie die Inländer geniehen.