Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

302 1865. 
liegen und insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben untenvorfen werden, als 
die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes. 
Artikel 3. 
Bei der Ausfuhr nach den Gebieten und Besitzungen Ihrer Britischen Majeslät 
sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr nach dem Zollverein sollen in den Gebieten 
und Besitzungen Ihrer Britischen Majestät Ausgangs-Abgaben von keinen anderen 
Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden, als bei der 
Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstigten dritten Lande. 
Artikel 4. 
Die Waaren-Durchfuhr nach und von dem Vereinigten Königreiche von Groß- 
britanien und Irland soll im Zollverein und die Waaren= Durchfuhr nach und von dem 
Zollverein soll in dem Vereinigten Königreiche von Großbritanien und Irland von jeder 
Durchgangs-Abgabe frei sein. 
Ar#tikel 5. 
Jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder jede Ermäßigung in dem Tarif der Ein- 
gangs- und Ausgangs-Abgaben, welche einer der vertragenden Theile einer dritten 
Macht zugestehen möchte, wird gleichzeitlg und ohne Bedingung dem anderen zu Theil 
werden. 
Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr= oder ein Ausfuhr-Ver- 
bot gegen den anderen in Kraft sehen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen 
Nationen Anwendung fände. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, die Ausfuhr von Steinkohlen weder zu 
verbieten, noch mit einer Abgabe zu belegen. 
Die vorstehenden auf Ausfuhr-Verbote bezüglichen Bestimmungen sollen den, aus 
dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Zollverein gehörenden 
Deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun. 
Artikel 6. 
In Betreff der Bezeichnung oder Etikeltirung der Waaren oder deren Ver- 
packung, der Muster und der Fabrik- oder Handelszeichen sollen die Unterthanen 
der Staaten des Zollvereins in dem Vereinigten Königreiche von Großbnitanien 
und Irland und die Unterthanen Ihrer Britischen Majestät in den Staaten des 
Zollvereins denselben Schutz, wie die Inländer geniehen.
	        
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