Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 30 
Artikel 7. 
Die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 6 getroffenen Bestimmungen finden auch 
auf die Kolonien und auswärtigen Besitzungen Ihrer Britischen Majestät Anwen- 
dung. In diesen Kolonien und Besitzungen sollen die Erzeugnisse der Staaten des Zoll- 
vereins keinen höheren oder anderen Eingangs-Abgaben unterliegen, als die gleichar- 
tigen Erzeugnisse des Vereinigten Königreichs von Großbritanien und Irland oder ir- 
gend eines anderen Landes, und es soll die Ausfuhr aus diesen Kolonien oder Be- 
sitzungen nach dem Zollverein keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen wer- 
den, als die Ausfuhr nach dem Vereinigten Königreiche von Großbritanien und Irland. 
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Juli 1865 in Kraft treten und bis 
zum 30. Juni 1877 in Krast bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile 
zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufbören 
zu lassen, dem andem kund gegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablauf 
eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der 
andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat. 
Artikel 9. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt, und es sollen die Ratifikations-Ur- 
kunden binnen drei Wochen oder, wenn möglich, früher in Berlin ausgewechselt 
werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten deuselben unterzeich- 
net und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin den dreißigsten Mai im Jahre des Herren Eintausend 
achthundert und fünf und sechszig. 
(I. S.) Bismarck-Schönhausen. (I. S.) Napier. 
(l. 8.) Pommer Esche. (I. S.) John Ward. 
(I. S.) Philipsborn. 
(I. §.) Delbrück.
	        
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