Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 307 
Belgien einführt, ist befugt, statt der Eingangs-Abgabe vom Werthe, den nachstehend 
bezelchneten Zollsatz zu entrichten, und zwar: 
für Waaren von Wolle allein oder in Verbindung mit anderen Spinn-Mate- 
rialien, mit Ausnahme der indischen Kaschimir-Schawls und Schärpen, 260 
Franken für 100 Kilogramme; 
2) für Waaren aus Baumwolle und Seide, in welchen die Baumwolle übewiegt, 
300 Franken für 100 Kilogramme 
Wird der Zollsatz nach dem Gewichte gewählt, so muh dies im Augenblick der 
Zolldeklarakion erklärt werden. 
Die nachstehend verzeichneten, aus dem Zollvereine herstammenden Waaren wer, 
den bei ihrer Einfuhr in Belgien zugelassen wie folgt, und rat 
te 1665. vom I. Auli 1866 ab 
Steinkohlen für 1000 Kilo. (½% r. 
Eisen- und Stahlwaaren * ioo gilo. 5,00%. 4% Fr. 
. .. frei 
Gold= und Silberblatt . . frei 
Papier, mit Ausnahme der Popiertapeten für ioo Kilo. 4%0 Fr. 
Chemische Fabrikate, nicht besonders genaunt · 
Strumpf-, Posamentier- und Bandwaaren von 
Baumwolle oder Leinen 10 Prozent vom Werthe. 
Artikel 8. 
Bei der Einfuhr in den Zollverein werden die nachstehend genannten Erzeugnisse 
Belgiens zugelassen werden, wie solgt, nämlich: 
Steinkohlen, Koaks und geformte Kohlen gollsrei 
Chemische Zündhölzer zollfrei 
Mehl, geschrolene oder geschälte Kömmer, Graupe, -ri.i Malz zollfrei 
Leinengarn, einfaches, rohes, mit der Hand gesponnen zollfrei 
Glas, weißes, gepreht, geschlissen, abgerieben, geschnitten 
oder gemustert vom Ctr. 2 Thlr. 20 Sgr, 
Glas, farbiges, bemaltes oder vergoldetes ohne Unterschied der 
Form: Glaswaaren in Verbindung mit anderen Malerialien 
(mit Ausnahme von edlen Metallen, echt vergoldetem oder 
versilbertem Metall, Schildpatt, sch Perlen, Korallen 
oder Steinen) vom Ctr. ...... 
yaksilechwskudom Geicpimsnnl xxvi. 43
	        
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