1865. 307
Belgien einführt, ist befugt, statt der Eingangs-Abgabe vom Werthe, den nachstehend
bezelchneten Zollsatz zu entrichten, und zwar:
für Waaren von Wolle allein oder in Verbindung mit anderen Spinn-Mate-
rialien, mit Ausnahme der indischen Kaschimir-Schawls und Schärpen, 260
Franken für 100 Kilogramme;
2) für Waaren aus Baumwolle und Seide, in welchen die Baumwolle übewiegt,
300 Franken für 100 Kilogramme
Wird der Zollsatz nach dem Gewichte gewählt, so muh dies im Augenblick der
Zolldeklarakion erklärt werden.
Die nachstehend verzeichneten, aus dem Zollvereine herstammenden Waaren wer,
den bei ihrer Einfuhr in Belgien zugelassen wie folgt, und rat
te 1665. vom I. Auli 1866 ab
Steinkohlen für 1000 Kilo. (½% r.
Eisen- und Stahlwaaren * ioo gilo. 5,00%. 4% Fr.
. .. frei
Gold= und Silberblatt . . frei
Papier, mit Ausnahme der Popiertapeten für ioo Kilo. 4%0 Fr.
Chemische Fabrikate, nicht besonders genaunt ·
Strumpf-, Posamentier- und Bandwaaren von
Baumwolle oder Leinen 10 Prozent vom Werthe.
Artikel 8.
Bei der Einfuhr in den Zollverein werden die nachstehend genannten Erzeugnisse
Belgiens zugelassen werden, wie solgt, nämlich:
Steinkohlen, Koaks und geformte Kohlen gollsrei
Chemische Zündhölzer zollfrei
Mehl, geschrolene oder geschälte Kömmer, Graupe, -ri.i Malz zollfrei
Leinengarn, einfaches, rohes, mit der Hand gesponnen zollfrei
Glas, weißes, gepreht, geschlissen, abgerieben, geschnitten
oder gemustert vom Ctr. 2 Thlr. 20 Sgr,
Glas, farbiges, bemaltes oder vergoldetes ohne Unterschied der
Form: Glaswaaren in Verbindung mit anderen Malerialien
(mit Ausnahme von edlen Metallen, echt vergoldetem oder
versilbertem Metall, Schildpatt, sch Perlen, Korallen
oder Steinen) vom Ctr. ......
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