Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

308 1865. 
Brüsseler und dänisches Handschuhleder, Kordnan, Marokin, 
Sassian und alles gefärbte und kackirte Leder vom Ct 6 Thlr. 20 Sgr. 
Artikel 9. 
Der gegenwärtige Verlrag soll am 1. Juli 1865 in Kraft treten und bis zum 30. 
Juni 1875 in Kraft bleiben. 
Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf dieses 
Termius seine Absicht, die Wirkung des Verlrages aufhören zu lassen, dem anderen 
kundgegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablaufe eines Jahrce von dem Tage ab 
in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile den- 
selben gekündigt hal. 
Der gegemvärtige Vertrag soll ratifitirt und es sollen die Natisications-Urkunden 
sobald als möglich in Verlin ausgelauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselber unterzeich- 
net und ihre Siegel beigedruckt. 
So geschehen zu Berlin, den 22. Mai 1865. 
(I. 8.) Bismarck-Schönhausen. (L. S.) Nothomb. 
(I. 8.) Pommer Esche. 
(I. S.) Philipsborn. 
(I. 8.) Delbrück.
	        
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