Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

312 1865. 
Ebenso bleiben die Beiträge zur Bergzehntarmuthscasse und die Abgaben an 
Kirchen, Pfarreien, Schulen, milde Stistungen, Gemeinden und Corporationen 
bestehen. · 
§.7. 
VonGrubemvasscksBemthungenodervonHülfsbauenzuimJnlandcbetriebenen 
Bergbauunternehmungen werden besondere Abgaben an den Fiscus nicht entrichtet. 
8. 8. 
In besonders dazu geeigneten Fällen und für einzelne Districte kann zur Förde- 
rung von Bergbaunnternehmungen das Ministerium eine Ermäßigung der Quatember- 
gelder und des.Zwanzigsten oder selbst einen zeitweisen Erlaß des letzteren bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 21. Juli 1865. 
(LT. S.) Friedrich Günther, Z. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
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