1865. ais
Gesetzsammlung
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
prehehute Stück vom Johre 1865.
XX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 25. August 1865, den Hamelovertrag zwischen dem Zollvereine und
Frankreich vom 2. August 1862 betreffend.
Nach Artikel 26 des am 2. Juni d. J. publicirten und bereits am 1. Juli in
Krast getretenen Handelsvertrages mit Frankreich vom 2. August 1862 — Ges.-S.
1865 S. 79 ff. — können französische Fabrikanten und Kaufleute, sowie die reisenden
Diener derselben, welche in Frankreich in einer dieser Eigenschaften gehörig patentirt
sind, im Zollvereine, ohne dafür einer Gewerbesteuer zu unterliegen, Einkäufe für
das von ihnen betriebene Geschäst machen und mit oder ohne Proben Bestellungen
suchen, ohne jedoch Waaren mit sich herumführen zu dürfen.
Ebenso soll es in Frankreich mit den Fabrikanten und Kaufleuten aus den Staaten
des Zollvereines und mit den reisenden Dienern derselben gehalten werden.
Behufs der Ausführung dieser Vereinbarung sind die in dem Schlußprotocolle
zu dem erwähnten Vertrage unter 1 C enthaltenen näheren Verabredungen getroffen
und zugleich Formulare festgestellt worden, nach denen die Aussertigung der erforder-
lichen beiderseitigen Gewerbelegilimationen geschehen soll. (Ges.= S. 1865 S. 155,
159 — 161).
Indem Wir das betheiligte Publikum auf diese Vereinbarung hierdurch aufmerksam
machen, wird noch bemerkt, daß die s———-
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXVI. 46
is n in Rudolstadt den 2. September 1805.