Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. ais 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
prehehute Stück vom Johre 1865. 
XX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. August 1865, den Hamelovertrag zwischen dem Zollvereine und 
Frankreich vom 2. August 1862 betreffend. 
Nach Artikel 26 des am 2. Juni d. J. publicirten und bereits am 1. Juli in 
Krast getretenen Handelsvertrages mit Frankreich vom 2. August 1862 — Ges.-S. 
1865 S. 79 ff. — können französische Fabrikanten und Kaufleute, sowie die reisenden 
Diener derselben, welche in Frankreich in einer dieser Eigenschaften gehörig patentirt 
sind, im Zollvereine, ohne dafür einer Gewerbesteuer zu unterliegen, Einkäufe für 
das von ihnen betriebene Geschäst machen und mit oder ohne Proben Bestellungen 
suchen, ohne jedoch Waaren mit sich herumführen zu dürfen. 
Ebenso soll es in Frankreich mit den Fabrikanten und Kaufleuten aus den Staaten 
des Zollvereines und mit den reisenden Dienern derselben gehalten werden. 
Behufs der Ausführung dieser Vereinbarung sind die in dem Schlußprotocolle 
zu dem erwähnten Vertrage unter 1 C enthaltenen näheren Verabredungen getroffen 
und zugleich Formulare festgestellt worden, nach denen die Aussertigung der erforder- 
lichen beiderseitigen Gewerbelegilimationen geschehen soll. (Ges.= S. 1865 S. 155, 
159 — 161). 
Indem Wir das betheiligte Publikum auf diese Vereinbarung hierdurch aufmerksam 
machen, wird noch bemerkt, daß die s———- 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXVI. 46 
is n in Rudolstadt den 2. September 1805.
	        
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