Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

  
  
1865. 319 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
eFx ün #hates Stück vom Jahre 1865. 
M. XXIII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem nach Gottes unerforschlichem Rathschlusse die Durchlauchtigste Frau 
Prinzessin Auguste Lonise Therese Mathilde, Gemahlin des Durchlauchtigsten 
Prinzen Albert von Schwarzburg, geborne Prinzessin zu Solms-Braunfels, am 
gestrigen Tage 123 Uhr früh zu Eichberg von dieser Welt abberufen worden ist, so“ 
lassen der Durchlauchtigste Fürst, unser gnädigst regierender Herr, diesen höchstbe- 
trübenden Todesfall hiermit zur Kenntniß Ihrer getreuen Unterthanen bringen. 
Gleichzeitig wird hiermit. Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Es wird vom heutigen Tage ab eine Z wöchige allgemeine Landestrauer sangeorduet. 
§. 2. 
Während der Dauer der Landestrauer sindet in allen Kirchen des Landes jedesmal 
Sonntags, am Sterbelage, ein Trauerläuten Mittags von 12 bis 1 Uhr in drei Ab- 
säben statt. 
S. 3 
Das öffentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle sonstigen rauschenden öffent- 
lichen Vergnügungen sind im ganzen Fürstenthume bis auf Weiteres untersagt. 
8. 4. 
Abgesehen von den für die Hoftrauer zu erlassenden Anordnungen des Fürstlichen 
Hofmarschallamtes wird hiermit bestimmt, daß jeder Fürstliche Diener wäbrend der 
Fürstl. Schw. Rudelsl. Gesetzsamml. XXVI. 48 
Ausgegeben in Rudolstadt den 12. October 1805. 
  
 
	        
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