Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

  
320 1865. 
Dauer der Landestrauer mindestens einen schwarzen Flor um den linken Arm und um 
den Hut zu tragen hat. 
uAuch das Fürstliche Offieiercorps hat einen Flor um den Arm anzulegen. 
8. 5. 
Alle Fürstliche Behörden haben sich auf die Dauer der Landestrauer des schwarzen 
Siegellacks, bezüglich der schwarzen Oblaten zu bedienen. Außerdem hat das Fürstliche 
Ministerium bei allen Aussertigungen und Erlassen schwarzgerändertes Papier in 
Anwendung zu bringen. 
§. 6. 
Die betreffenden Fürstlichen Behörden und Beamten weltlichen und geistlichen Stau- 
des haben diese Anordnungen sofort zur Ausführung zu bringen. 
Rudolstadt, den 9. October 1865. 
Färstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
In Folge des Ablebens der Durchlauchtigsten Frau Prinzessin Auguste Louise 
Therese Mathilde, Gemahlin des Durchlauchtigsten Prinzen Albert von 
Schwarzburg, gebomen Prinzessin zu Solms-Braunsels hat der Fürslliche 
Hof von heute ab bis zum Schluß des Jahres und zwar auf 6 Wochen die tiesere 
und auf die folgende Zeit die leichtere Trauer angelegt. 
Nudolsladt, den 9. October 1865. 
Fürstl. Schwarzb. Hofmarschall-Amt. 
 
	        
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