Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Siebenzehntes Stüch vom Jahre 1865. 
M. XXV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. October 1865, die von der Königlich Württembergischen Regierung 
erfolgte Ermäßigung des Satzes für die Uebergangosteuer von dem aus anderen 
Jollvereinsstaaten nach Württemberg eingeführt werdenden Branntwein und 
anderweite Festsetzung der Uebergangssteuer für Grünmalz betr. 
Nachdem von der Königlich Württembergischen Negierung 
a) die Uebergangssteuer von dem Branntwein, welcher aus anderen Zollvereins= 
staaten nach Württemberg eingeführt wird, von 10 Fl. 40 Kr. auf 4 Fl. vom 
Württembergischen Eimer bei 50 o Tralles und 12,6— o Neaumur ermäßigt, und 
b) die Uebergangssteuer für Grünmalz auf 12 Xr. vom Württembergischen Simri 
festgesetzt worden ist, 
so wird solches unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Maie 
1856 (Ges.= Samml. 1856 S. 147) andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 16. October 1865. 
Färstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Fürstl. Schw. Kudolst. Gesetzsamml. XXVI. 50 
Ausgegeben in Rudolstadt den 28. October 1865. 
 
	        
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