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XXVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 20. October 1865, den Aufkauf und Verkauf der Waaren von Gewerbe=
treibeuden und Reisenden betreffend.
Auf Grund einer unter den Regierungen des deutschen Zoll-, und Handels-Vereins
getroffenen, vom 1. Jannar 1866 an zur Ausführung kommenden Vereinbarung wird
hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht,
daß die im dritten Absatze des Artikels 18 des Vertrags, die Forkdauer des deut-
schen Zoll- und Handels-Vereins betrefsend, vom 16. Mai d. J. (Seite 262 der
Ges., Samml. vom laufenden Jahre) bezeichneten Gewerbtreibenden und
Reisenden Waaren zum Verkauf auch ferner nicht mit sich führen, auf.
gekaufte Waaren aber selbst nach dem Bestimmungsorte mitnehmen dürfen.
Rudolstadt, den 20. October 1865.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Vertrab.
NXXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 20. October 1865, die Aueführung deo Handelsvertrags zwischen deu
Jollvereine und Oesterreich betreffend.
Auf Grund einer zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handels-Vereins
einerseits und Oesterreich andererseits zut Ausssihrung des Artikels 18 des Han-
delc, und Zoll Vertrags vom 11. April d. J. (Seite 176 der Gesetzsammlung vom
laufenden Jahre) getroffenen Vereinbarung wird Nachstehendes zur öffsentlichen Kennt-
nis gebracht: *
1) Ao#m I. Jannar 1866 ab sollen diejenigen Gewerbtreibenden, welche in dem
Gebiete des anderen vertragenden Theils Waarenankäufe machen oder Waa
renbestellungen suchen wollen, hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-
Legitimations-Karten zugelassen werden, welche von den Behörden des Hei-
mathlandes ausgesertigt sind.