1865. 327
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Achtzehales Stück vom Jahre 1865.
NXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 30. October 1865, den Handelovertrag zwischen dem Zollverrine und
Frankreich betr.
Unter Bezugnahme auf Art. 31 des Handels-Vertrags zwischen dem Zollvereine
und Frankreich vom 2. August 1862 (S. 81 der Gesetz Sammlung vom laufenden
Jahre) wird hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß jede Begünstigung, jedes
Vorrecht, jede Ermäßigung der Eingangs= oder Ausgangs-Abgaben, welche Frank-
reich durch später abgeschlossene Handelsverträge dritten Mächten, nämlich:
Italien durch Vertrag vom 17. Jannar 1863,
der Schweiz durch Verlrag vom 30. Juni 1864,
Schweden und Norwegen durch Vertrag vom 14. Februar 1865,
den Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg durch Vertrag vom
4. März 1865,
Mecklenburg-Schwerin durch Verkrag vom 9. Juni 1865,
Spanien durch Vertrag vom 18. Juni 1865,
den Niederlanden durch Vertrag vom 7. Juli 1865
zugestanden hat, auch dem Zollvereine in dem Verkehre mit Frankreich zu Theil werden
und daß die gedachten Verträge in dem Preußischen Handels · Archive Jahrgang 1864
Abtheilung ! S. 374 ff. und Abtheilung Ul S. 232 ff., ferner Jabhrbang' 1865 Ab.
theilung! S. 679 ff. und S. 712 fl., Abtheilung Il S. 247 ff., 261 ff., 293
veröffentlicht sind.
Wegen derjenigen Verkehrs= kkicherungen insbesondere, welche ½ iW dem
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesezsamml. X
Nuigegeben in Rudolstadt den 6. kmdsn 1865.