Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

328 1865. 
Handelsvertrage mit der Schweiz beruhend in Frankreich auch dem Zollvereine 
gegenüber Anwendung sinden, wird auf die Zusammenstellung Seite 29 ff. Abth. U. 
des Preußischen Handelsarchivs vom laufenden Jahre verwiesen. 
Rudolstadt, den 30. October 1865. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Vertrab. 
  
XXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 20. November 1865, die mit der Königlich Preuiischen Regierung zu 
Merseburg getroffene Vereinbarung wegen gegenseitiger Zulassung der 
Gewerbetreibenden betreffend. 
Nach einer zur Erleichterung des Verkehrs über die Grenze mit der Königlich 
Preußischen Regierung zu Merseburg getroffenen Uebereinkunft ist den Königlich Preußi- 
schen Staatsangehörigen in den briden Kreisen Sangerhausen und Eckarksberge, sowie den 
hiesigen Unterthanen im Landrathsamtöbezirke Frankenhausen mit Ausschluß der 
Bauhandwerker (Maurer und Zimmerleute) und Schornsteinfeger 
der selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes bis auf Weiteres in der Weise 
gegenseitig gestattet, daß dieselben einzelne Handwerks-Arbeiten auf Bestellung aus- 
führen können, namentlich bestellte Gewerbserzeugnisse an den in den betreffenden 
Kreisen belegenen Wohnorten der Besleller von ihrem Wohnsitze aus und ohne solchen 
in das Ausland zu verlegen, aufstellen und anpassen dürfen. 
Hinsichtlich der zu entrichtenden Gewerbesteuern und Communal-Abgaben bewen- 
det es bei den desfalls bestehenden Vorschriften. 
Rudolstadt, den 20. November 1865. 
Fu#stl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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