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III. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zu dem
Waaren-Verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleikschein 2 Sgr. oder 7 Kr.,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. oder 34 Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Megunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen
enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.
IV. u) Die Zölle werden enkweder nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-
Gewichte erhoben. ·
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem
Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und
mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äuheren Umgebung
wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Trausport und für die Aufbewahrung nothwendig
ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind,
so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren,
zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen,
Papier, Pappen, Bindsaden und dergleichen) werden bei Ermittelung des Netto-
Gewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde
Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.
4) Die Zölle werden vom Brutto-Gewicht erhoben:
1. von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen
Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt;
2. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife
ausdrücklich festgesetzt ist.
) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll
nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Retto-Gewicht der
Verzollung zu Grunde gelegt.
44) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-Tarife be-
stimmten Sätßzen berechnet.
2) Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos
in einfache Säcke von Pack- oder Sack-Leinen gepackt zur Verzollung