Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 53 
vin. 0) Bei. Neben= Zollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Ge- 
sälle nicht Uber fünf Thaler oder 83 Gulden vom Zeniner betrahen/ iin unbe. 
schränkter Menge rngehen »s- 
Höher belegte Gegenstände dürfem nur r dann über solche Ws Lingeführt 
werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den 
Betrag von fünfzig Thalern oder 87) Gulden nicht übersteigen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung 
hinsichtlich des Betrages. Asten. g . 1. 
) Nebenautern wweiter Klasse kann Getreide in yubeschränkter Menge ein- 
Wianen, welche mit geringeren Sähen als 6 Thaler oder 103 Gulden 
vom Zeniner belegt Und, und Vieh dürfen über Ncbenzollämter, zweiter Auft 
in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für vie ganze Walrren. 
ladung oder den ganzen Vieh- Transport den Betrag von zehn Thalern oder 
17 Gulden nicht sibersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist äber nur in Mengen 
von höchstens 10 Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit 
der Maßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transporte eingehenden 
Waaren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 171 Gulden nicht über- 
steigen dürfen. 
Den Ausgangsgoll können Aebengallamer zweiter Klasse bis zum Betrage 
von zehn Thalern oder 174 Gulden erheber 
0) Insoweit Nebenzollämter von der ies obersten Finanz-Behörde er. 
weiterte Aäfelicngebeiuguifs erhalten. werden darüber, ogciguete Bekannt- 
machungen erge 
Die Gefille naseo bei den Nebenzollämtern sogleich erle 3. werden, inso- 
fern dleselben nicht ansnahmsweise zur Erthrilung von Begleitscheinen ernäc- 
tigt werden. 
IK. Es bleiben bei der bhabenerhtbing: außer Betracht und werden nicht versteuert: 
alle Waoren= Quantitäten unter ooo des Zentners. — Gesillebeträge von 
weniger als sechs Silberpfennigen oder einem Krenzer werden überhaupt nicht er. 
boben. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Be- 
schrankungen vorbehalten. 
Fürssl. Schw. Rudelst. Gesetsamml. XXI. 9 
)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.