Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

ss 1865. 
Für die gerichtliche Zuschreibung von unbeweglichem Eigenthum kommt in Ausatz: 
1) bei Gegenständen bis zu 700 Fl. = 400 Thlr. Werth: 
ein Procent des Werthbetrages, jedoch mindestens 1 Fl. 10Kr. = 20 Sgr. 
2) bei solchen von mehr als 700 Fl. = 400 Thlr. Werth tritt noch # Protc. hinzu. 
Art. 10. 
### 
Für Erbantrittsscheine der als Erben eintretenden Accendenten, Descendenten 
oder Chegatten wird ein Viertheil der §. 38 normirten Uebereignungssportel, jedoch 
nicht unter 1 Fl. bezüglich 17 Sar. angesetzt; ferner findet die Hälste dieser Sporiel, 
jedoch nicht unter 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. statt bei Erbrecessen in Bezug auf den 
Nachlaß eines Accendenten, Descendenten oder Ehegatten; außerdem bei der Zu. 
schreibung von Grundbesitz, welchen Eltern mit Bezug auf künflige Beerbung an 
Descendenten unter Lebenden abtreten und bei der Theilung des elterlichen Nach- 
lasses, welcher den Descendenten zunächst gemeinschaftlich zugeschrieben war. 
Art. 11. 
**msln 
Bei Tauschverträgen, die lediglich elne Zusammenlegung der Gnundstücke im 
Interesse der Landeskultur behwecken, kommt nur der vorschriftsmiäßigen Sportel, 
säte zum Anfaß. 
unt. 12 
Zu 
Zu den unter ## J. gedachten Min und Zwischenverhandlungen ge- 
hört auch das bei Gelegenheit der Uebereignung vorkommende Edietalverfahren. 
Art. 13. 
Zu 8. 45. 
Statt Absat 1. 35 1. 2. 3. 4. 5.: 
Für die Eintragung einer Hopothek in in das Oypothekenbuch 
1) bei Capitalsummen bis 700 Fl. = 400 Thur. 
1 Prozent der Summe, jedoch mindestens 13 bezüglich 17 Sgr., 
2) bei höhern Summen tritt 1 Prozent hinzu 
3) bei unbestimmten Summen 1 Fl. bezüglich 17 Sar. bis 3 Fl. 30 Kr. = 
2 Thlr.
	        
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