1865. 65
Braumalzsteuer-Fixations-Verträge
r. — Sor- bis 3 Fl. 30 Xr. = 2 Thlr.
4) Die Bestimmung unter ô5 5, daß in Fürsllicher Unterherrschaft für Local,
besichtigungen bei gelegentlicher Anwesenheit eines Bergbeamken 2 Thlr. 5 Sgr. zu
berechnen sind, kommt in Wegfall.
5) Statt Nö 5. 1:
Für einen Aufstand
1 Fl. 45 Kr. 1 Thlr. bis 21 Fl. = 12 Thlr.
Art. 19.
1) Statt 3 1: 38 %
Gestattung, die Taufe eines neugebornen Kindes über 20 Last hinaus zu
verschieben, für jeden weiteren Tag bis zu 95 Kr. — 10
2) Für die von dem Fürstlichen Conslstorium auszuwirkende Wenettung. eines
Begräbnisses außerhalb des Friedhofs
8 Fl. 45 Fr. = 5 Thlr. bis 35 Fl. = 20 Thlr.
Art. 20.
Statt 8. 70:
Außerhalb der Fälle des §. 75 werden an Diäten vewilligt:
I. für die stimmführenden Mitglieder des Fürstlichen Ministeriums, sowie für
die Vorstände der Landesverwaltungs- und der höheren Justizcollegien
Fl. — 4 Thlr.
II. für die Räthe der Landesverwaltungs- und der höheren Justizcollegien, die
Oberforstmeister, Kreisgerichtsdirectoren, den Oberstaatsanwalt, den Chef des
Militair-Commandos und andere Stabsofficiere 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr.
Ul. Für die Assessoren der Landescollegien, Mitglieder der Kreisgerichte, die
Staatsanwälte, die Vorstände der Justiz= und Verwaltungsämter, den wirk.
lichen geheimen Secretair, die Forstmeister und wirklichen Oberförster, den
geheimen Archivar und Bibliothekar, den Generalschulinspector, Gymnasial-
Director, die Directoren der Straf., Heil- und Besserungs-Anstalten, die
Superintendenten, die Hauptleute und Stabscapitäns 3 Fl. 30 Kr. 2 Thlr.
. für die Secretaire der Landesverwaltungs= und Justizcollegien, sowie die Se-
cretaire und Actuarien bei den Justiz= und Verwaltungsämtem, die Referen.
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