Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 65 
Braumalzsteuer-Fixations-Verträge 
r. — Sor- bis 3 Fl. 30 Xr. = 2 Thlr. 
4) Die Bestimmung unter ô5 5, daß in Fürsllicher Unterherrschaft für Local, 
besichtigungen bei gelegentlicher Anwesenheit eines Bergbeamken 2 Thlr. 5 Sgr. zu 
berechnen sind, kommt in Wegfall. 
5) Statt Nö 5. 1: 
Für einen Aufstand 
1 Fl. 45 Kr. 1 Thlr. bis 21 Fl. = 12 Thlr. 
Art. 19. 
1) Statt 3 1: 38 % 
Gestattung, die Taufe eines neugebornen Kindes über 20 Last hinaus zu 
verschieben, für jeden weiteren Tag bis zu 95 Kr. — 10 
2) Für die von dem Fürstlichen Conslstorium auszuwirkende Wenettung. eines 
Begräbnisses außerhalb des Friedhofs 
8 Fl. 45 Fr. = 5 Thlr. bis 35 Fl. = 20 Thlr. 
Art. 20. 
Statt 8. 70: 
Außerhalb der Fälle des §. 75 werden an Diäten vewilligt: 
I. für die stimmführenden Mitglieder des Fürstlichen Ministeriums, sowie für 
die Vorstände der Landesverwaltungs- und der höheren Justizcollegien 
Fl. — 4 Thlr. 
II. für die Räthe der Landesverwaltungs- und der höheren Justizcollegien, die 
Oberforstmeister, Kreisgerichtsdirectoren, den Oberstaatsanwalt, den Chef des 
Militair-Commandos und andere Stabsofficiere 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr. 
Ul. Für die Assessoren der Landescollegien, Mitglieder der Kreisgerichte, die 
Staatsanwälte, die Vorstände der Justiz= und Verwaltungsämter, den wirk. 
lichen geheimen Secretair, die Forstmeister und wirklichen Oberförster, den 
geheimen Archivar und Bibliothekar, den Generalschulinspector, Gymnasial- 
Director, die Directoren der Straf., Heil- und Besserungs-Anstalten, die 
Superintendenten, die Hauptleute und Stabscapitäns 3 Fl. 30 Kr. 2 Thlr. 
. für die Secretaire der Landesverwaltungs= und Justizcollegien, sowie die Se- 
cretaire und Actuarien bei den Justiz= und Verwaltungsämtem, die Referen. 
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