—
1865.
darien, Auditoren und Accessisten, die als solche definitiv angestellten Beamten
des Revisions-Büreaus, der Hauptlandescasse und Landesereditcasse, die Vor-
stände der Rent- und Steuerämter, des Bergamtes und der Hütteninspection,
den Obersteuercontroleur (soweit rücksichtlich desselben nicht der 8. 75 eintritt
und soweit nicht der Diätenaufwand von dem Thüringischen Zoll= und Han-
dels, Vereine zu bestreiten ist), die oberen Baubeamten, die Förster, die
Pfarrer, die Diaconen, sowie die Professoren und Oberlehrer des Gymna-
slums und der Malchue, ferner die giettenonts und Militairbeamten mit
Osftkeiersrang 2 Fl. 37 Kr. 4 Hll. = 1 Thlr. 15 Sgr.
. für die Steuercommissai aire Nenut- und Steueramtsassistenten und Aceessisten,
Assistenten des Revisions-Büreaus, Forstschreiber und Forstgehülfen, Cassen-
beamten der Unterbehörden, Bergverwalter, Einsahrer, Kreisthirrärzte, Floß-
verwalter, Hüttenbeamte und Geometer (mit der Verpflichtung, die Instru-
mente vorzuhalten), Registratoren, Canzleiassistenten, unziien Baucon-
ducteurs, Copisten, Straßenoberausseher 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.
. für die Gendarmerie-Wachtmeister, die Feldwebel und Shen mha- (let-
tere mit der unter IV. rücksichtlich des Oberseuer · Contneleun *[
Beschränkung) 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.
für die Diener der bandescollegien, die Diener und Veidiene der u
behörden, Gendarmen, Sergeanten und andere tssassi 56 Kr. = 16 Sgr.
VI. für die gemeinen Soldaten 5 Kr. = 10 Sgr.
Die Diener und Beidiener der Unterbehörden haben nur unter den in der
Gebührentaxe für Strafsachen ausgesprochenen Voraussehungen auf den Bezug von
Diäten Anspruch.
Die hier gewählte Reihenfolge und Zusammenstellung ist ohne Einfluß auf die
bestehenden Rangverhältnisse.
Alle nicht namentlich genannten Diener werden wie diejenigen namentlich auf-
geführten beurtheilt, welche ihnen im Range gleich stehen.
Art. 21.
Statt der #68. 79 und 80;
Auher den Diäten können noch in Ansaßz gebracht werden:
1) die nothwendigen Transportkosten von den Dienststellen im Art. 20 unter 3
.— V., jedoch unter Vorbehalt der rücksichtlich einzelner Dienerclassen (z. B.
des Forstpersonals) bestehenden besonderen Bestimmungen;