68 1865.
Art. 23.
Statt §. 89:
Urkundspersonen, sowie Gemeindebeamte, denen die Besorgung von Auctionen,
Besichtigungen, Beschlagnahmen und sonstigen Verichtungen aufgetragen wird, er-
halten für jede Stunde, welche ste dem Geschäfte widmen,. 177 Kr. = 5 Sgr.,
jedoch im Ganzen für den Tag nicht über 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.
für schriftliche Meldungen oder Aussäe 21 Kr. 6 Sgr.,
für nothwendige Wege auherhalb des Vohroni von mindestens einer halben Stunde
Entfernung 1 Kr. = 6 Sgr. bis 42 Kr. = 12 Sgr.
Dieselben Mssize werden den Goriichin n sür ihre Theilnahme bei Landes-
gränzberichtigungen gewährt. Im Uebrigen können sie in öffentlichen Angelegenhei-
ten nichts liguidiren, in Gemeindeangelegenheiten nur dann, wenn die Gemeinde
keine Aversionalvergütung gibt.
Fungiren Gemeindebeamte als Sachverständige oder Zeugen, so. erhalten sie
die für diese bestimmte Gebühren.
Außerdem passiren:
0) für Bescheinigungen rücksichtlich des Ankaufs von Gist. 10 Kr. = 3 Sgr.,
b) für Bescheinigungen bez, der Bersicherung vo von Mobilien mit inschu * In-
ventur für die erste Seitte 0 Kr. = 3 Sgr.,
für jede weitere Seitt 5 Xr. — 3 Sgr.,
für Bescheinigungen, welche mit Roůcksicht auf die Gesehe vom 6. Juni 1856,
die Uebereignung unbeweglicher Sachen und die * des Oypolheken-
wesens betreffend, ausgestellt werden Xr. — 3 Sgr.,
wenn sie mehr als eine Seite füllen, für jede weitere Sn *r 4#. = 2 Sgr.
Art. 24.
Zu §. 00. Statt 56 I. Absah 2.:
Wenn das Geschäst und die damit verbundene Versäummiß — mit Einschluß
der Hin= und Zurückreise bei auswärtigen Verrichtungen — nicht über 6 Siunden
dauert, greift die Hälfte der Ansähe unter I. n. und b. Platz.
Art. 25.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Publication in Krast.