Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 6o 
iriutt unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl 
Insiege 
. geschehen 
Rudolstadt, den 5. Mai 1865. 
(1.. 8.) Friedrich Günther, Z. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
VIII. Gesetz 
vom 5. Mai 1865, betr. die Abänderung der Gebührentaxe für die Rochts- 
amvälte vom 25. März 1859 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg ur. 
verordnen hiermit, 
nachdem Wir den nachfolgenden, zwischen Unserer Staatsregierung und dem 
Landtage vereinbarten Bestimmungen über Abänderung verschitdener Vorschrif. 
ten des Gesetzes vom 25. März 1859, den Ansatz und die Erhebung der Ge- 
bühren der Rechtsanwälte betr., und der Gebührentaxe selbst (Ges.-Sammll. 
1859 S. 81 ff.) Unsere Höchste landesherrliche Genehmigung ertheilt haben, 
auf Antrag Unseres Ministeriums was folgt: 
Art. 1. 
Zu 8. 14 des Gesetzes. 
An Stelle der Schlußworte: 
„handgebend au Eidesslatt versichert“ 
tritt die Bestimmung. 
„auf seine Tace versichert.“ 
Art. 2. 
Statt der 88. 20 und 21.: 
Der Sachwalter sowohl als der Zahlungspflichtige und zwar der Gewaltgeber 
ebenso, wie derjenige, welcher diesem zur Wiedererstattung verpflichtet ist, konn auf
	        
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