7 1865.
cc. in zachen von 1050 Fl. = 600 Thlr. und darüber:
1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.
Der Gesammtansaß darf in Sachen unter 43 Fl 45 Kr. = 25 Thlr. nicht
524 Kr. = 15 Sot. übersteigen.
zu *“ Liauldatio#
Der Sagß für eiquidan passirt für die erste und die ferneren höheren Instanzen
je einmal. Nur wenn in den nach dem Verfahren für Collegialgerichte verhandelten
Sachen in erster Instanz eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, kann die Gebühr
für das Beweis-Verfahren noch besonders liquidirt werden.
Für Incidentstreitigkeiten gelten dieselben Bestimmungen.
C0.
u S 17. Rein= und Abschriften.
An Stelle der Scußbenlnin , „und so verhältnißmäßig — gar nicht be-
rechnet“ tritt folgende Vorschrift:
und so verhältnißmäßig nach Seiten, überschiehende halbe Seiten werden für
eine volle Seite, sonst aber gar nicht berechnet.
7.
Als neue Bestimmung tritt zur Gebührentaxe hinzu:
22) In geringfügigen Proceßsachen, deren Object den Werth von 8 Fl. 45 Kr.
— 5 Thlr. nicht übersteigt, kann nur die Häiste der in Sachen von unter
43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. zulaͤssigen Gebuhren in Ausah kommen.
Reisekosten können die Anwälte in solchen Sachen vom Gegentheile nie-
mals beanspruchen und selbst von ihrem Vollmachtgeber nur dann, wenn sie
die Reise in dessen Specialauftrage unternommen haben.
Art. 5.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Poblication in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst.
lichen Instegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 5. Mai 1865.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg-