Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 73 
IX. Gesetz, 
das Gewichtoverhältuis zwischen frischen und getrockueten Rüben zum Zwecke 
der Erhebung der Rübenzuckersteuer betreffend, vom 5. Mai 1865. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg ic. 
verordnen auf Grund einer Uebereinkunst der Regierungen des deutschen Zoll, und 
Handels-Vereines, das Gewichtsverhältniß zwischen frischen und getrockneten Rüben 
zum Zwecke der Erhebung der Rübenzuckersteuer betreffend, wie folgt: 
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus getrockne- 
ten (gedörrten) Rüben werden auf jeden Centner getrockneter (gedörrter) 
Rüben nicht mehr fünf Ceniner, sondern nur vier und dreiviertel Centner 
rohe Rüben gerechnet. 
Der §. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1861 (Seite 104 der Gesetzsamm 
lung von 1861) ist aufgehoben. ' 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürst- 
liches Insiegel beidrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 5. Mai 1865. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. 3. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
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