Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 63 
Die aus dem Zollverein herstammenden oder in demselben verferligten Waaren, 
welche entweder über die Häfen der Hanseestädte an der Elbe oder Weser, oder mittelst 
der belgischen oder schweizerischen Eisenbahnen in Frankreich eingehen, sollen als un- 
mittelbar eingeführt angesehen werden, und zwar im letzteren Fallc, wenn die Eisen- 
bahnwagen oder Kolli, welche die Waaren enthalten, von dem vereinsländischen Zoll- 
amte amtlich verschlosseu oder verbleit sind, die Vorlegeschlösser oder Blcie bei der An- 
kunft in Frankreich als unversehrt erkannt werden und die Beförderung nach Maßgabe 
der, unter den Hohen vertragenden Theilen für den internationalen Eisenbahn-Diem! 
getroffenen Abreden erfolgt. 
Die aus Frankreich herstammenden oder daselbst verfertigten Waaren sollen bei 
ihrem Eingange in den Zollverein unter denselben Bedingungen genau die gleiche Be- 
handlung genießen. 
Artikel 4. 
Die aus dem Zollvereine nach Frankreich und die von Frankreich nach dem Zoll- 
vereine ausgeführten Waaren jeder Art sollen beiderseitig von allen Ausgangs-Abgaben 
frei sein. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehend verzeichneten 
Lumpen und Absälle zur Papierfabrikation. Sie bleiben einer Ausgangsabgabe unter. 
worsen, deren Betrag festgestelt. ist, wie folgt: 
in Frankrei 
reich: 
für Lumpen und Abfälle aller Art zur Papierfabrikation, nicht von reiner Wolle, 
und für Halbzeug, 12 Frs. für 100 Kilo., 
für altes Tauwerk, getherrt oder nicht getheert, 4 Frs. für 100 Kilo., 
im Zollverein 
für Lumpen und Absülle aller Art zur Papierfabrikation, nicht von reiner Seide, 
mit Einschluß von Makulatur und Papierspänen, und für Halbzeug, 
1# Thlr. — 2 fl. 55 Kr. — für den Zollzentner, 
für altes Tamverk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, 
Thlr. — 35 Kr. für den Zollzentner. 
Der aus dem Zollverein herstammende Spiritus und Weingeist-Firniß soll in 
Frankreich, außer den in dem Tarif A. zu gegenwärtigem Vertrage festgesetzten Ein- 
gangs-Abgaben, der für die gleichartigen französischen Erzeugnisse bestegenden Ver- 
brauchs- Abgabe, unterworfen werden, nämlich:
	        
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