Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 89 
irgend eine andere in dem gegenwärtigen Vertrage verzeichnete Waare einführt, soll 
nicht verpflichtet sein, der Zollbehörde ein Modell oder eine Zeichnung des eingeführ- 
ten Gegenstandes vorzulegen. 
* 23. 
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben auͤgehenden 
Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem andern Gebiete von jeder Durchgangs- 
abgabe befreit sein. 
Die sranzösische Regierung hält jedoch das Verbot der Durchfuhr von Schieß. 
pulver aufrecht und behält sich vor, die Durchfuhr von Kriegswaffen von besonderen 
Ermächtigungen abhängig zu machen. Im Zollverein bleibt die Durchfuhr des Salzes 
von einer besondern Erlaubniß abhängig 
In Beziehung auf die Lnranschnn scchern sich die Hohen vertragenden Theile in 
jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu. 
Artikel 24. 
Bis zur Vollendung der Eisenbahnen von Saint. Jean de Maurienne nach der 
italienischen und von Bayonne nach der spanischen Grenze wird die französische Ver- 
waltung auf die aus dem Zollverein kommenden, vder dorthin gehenden Waaren unter 
den nachstehenden Bedingungen dieselben Erleichterungen der Durchfuhr zur Anwen- 
dung bringen, wie wenn der Eingang und der Ausgang in den gedachten Richtungen 
*½i der Eisenbahn stattfände: 
Die Beförderung muh in geschlossenen Wagen stattfinden, welche mit einer, 
2 ein Vorhaͤngeschloß genligend verschließbaren Einlabethur versehen sind. 
2. Bei Hbeine Deklaration abgegeben werden. 
3l Der Wagenführer oder Transport= Unternehner muß für die im Falle von 
Hinterziehungen sälligen Abgaben und Strasgelder Kaution leisten. 
Artikel 25. 
Die Unterthanen der Hohen vertragenden Theile können gegenseitig in jedem Theile 
der beiderseitigen Gebiete ungehindert eintreten, reisen oder sich aufhalten, um da- 
selbst ihre Geschäfte wahrzunehmen, und geuießen hierbei für ihre Person und ihr 
Vermögen denselben Schuß und dieselbe Sicherheit, wie die Inländer. 
Sie sind befugt, in den Städten und Häfen die benöthigten Häuser, Waaren- 
lager, Läden und Grundstücke zu miethen oder zu besitzen, ohne deshalb anderen 
allgemeinen oder örtlichen Abgaben, Auflagen oder Verpflichtungen, von welcher 
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