Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

v0 1865. 
Art sie sein mögen, zu unterliegen, als denjenigen, welche den Inländern aufgelegt 
sind oder künftig aufgelegt werden möchten. 
Desgleichen sollen sie in Bezug auf Handel und Gewerbe aller Vorrechte, Be- 
freiungen und sonstigen Begünstigungen irgend welcher Ark sich erfreuen, welche die 
Inländer jetzt oder künstig genießen. 
Es versteht sich jedoch, daß durch die vorstehenden Verabredungen den besonde- 
ren Gesetzen, Verordnungen und Reglements kein Eintrag geschieht, welche in Be- 
zug auf Handel, Gewerbe und Polizei in dem Gebiete jedes verlragenden Staates 
bestehen und auf die Unterthanen aller anderen Staaten Anwendung finden. In 
dieser Hinsicht sollen die gegenseitigen Unterthanen gleich denjenigen des meisibegün- 
stigten Staates behandelt werden. 
Artikel 26. 
Französische Fabrikanten und Kaufleute, sowie ihre reisenden Diener, welche 
in Frankreich in einer dieser Eigenschaften gehörig patentirt sind, können im Zoll- 
verein, ohne dafür einer Gewerbesteuer zu unterliegen, Einkäufe für das von ihnen 
betriebene Geschäfst machen und mit oder ohne Proben Bestellungen suchen, ohne 
jedoch Waaren mit sich herumzuführen. 
Ebenso soll es in Frankreich mit den Fabrikanten und Kaufleuten aus den Staa- 
ten des Zollvereins und deren reisenden Dienern gehalten werden. 
ie zur Erlangung dieser Steuerfreiheit erforderlichen Förmlichkeiten werden im 
gemeinsamen Einverständnisse festgesetzt. 
Artikel 27. 
Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und in den Zoll- 
verein von französischen Handlungsreisenden oder in Frankreich von Handlungs- 
reisenden, die einem Zollvereinsstaate angehören, eingeführt werden, sollen beider- 
seits unter den, zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem 
Packhofe erforderlichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zugelassen werden. Diese 
Förmlichkeiten werden. im gemeinsamen Einverständnisse unter den vertragenden Thei- 
len geregelt. 
Artikel 28. 
In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, 
der Muster und der Fabrik= oder Handelszeichen sollen die Unterthanen eines jeden 
der vertragenden Staaten in dem andem denselben Schuß, wie die Inländer, genießen.
	        
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