1865. #.
Wegen des Gebrauchs der Fabrikzeichen des elnen Landes in dem andern soll eine
Verfolgung nicht stattsinden, wenn die erste Amvendung dieser Fabrikzeichen in dem
Lande, aus welchem die Ausfuhr der Erzeugnisse erfolgt, in eine frühere Zeit fällt,
als die durch Niederlegung oder auf andere Weise bewirkte Aneignung dieser Zeichen
in dem Lande der Einfuhr.
Artikel 29.
Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die Hohen vertra-
genden Theile die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den, den Zollverein
und Frankreich verbindenden Eisenbahnen so weit erleichtern, als die fiskalischen Inte-
ressen es zulassen.
Artikel 30.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Handelsvertrages finden Anwendung auf
Algerien, sowohl hinsichtlich der Ausfuhr der Erzeugnisse dieser Beslihung, als auch
hinsichtlich der Einfuhr der aus dem Zollverein herstammenden Waaren.
Artikel 31.
Jeder der beiden Hohen vertragenden Theile verpflichtet sich, dem anderen jede
Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung der Eingangs= oder Ausgangs-
Abgaben für die, in dem gegenwärtigen Vertrage verzeichneten oder nicht verzeich-
neten Gegenstände zu Theil werden zu lassen, welche er einer dritten Macht in der
Folge zugestehen möchte. Sie machen sich ferner verbindlich, gegen einander keinen
Einfuhrzoll oder Einfuhrwerbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu sehen, welches
nicht zu gleicher Zeit auf die anderen Nationen Anwendung fände.
Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich jedoch, die Ausfuhr von Stein-
kohlen nicht zu verbieten.
Artikel 32.
Der gegenwärtige Vertrag soll während eines Zeitraums von zwölf Jahren, vom
Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet, in Kraft bleiben. Im Falle
keiner der beiden Hohen vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf des ge-
dachten Zeitraums seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aushören zu lassen, kund=
Gegeben haben sollte, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres
von dem Tage ab, au welchem der eine oder der andere der Hohen vertragenden Theile
denselben gekündigt hat.
Wenn jedoch vor Ablauf des oben bezeichneten Zeitraums der Zollverein sich auf-