Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. #. 
Wegen des Gebrauchs der Fabrikzeichen des elnen Landes in dem andern soll eine 
Verfolgung nicht stattsinden, wenn die erste Amvendung dieser Fabrikzeichen in dem 
Lande, aus welchem die Ausfuhr der Erzeugnisse erfolgt, in eine frühere Zeit fällt, 
als die durch Niederlegung oder auf andere Weise bewirkte Aneignung dieser Zeichen 
in dem Lande der Einfuhr. 
Artikel 29. 
Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die Hohen vertra- 
genden Theile die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den, den Zollverein 
und Frankreich verbindenden Eisenbahnen so weit erleichtern, als die fiskalischen Inte- 
ressen es zulassen. 
Artikel 30. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Handelsvertrages finden Anwendung auf 
Algerien, sowohl hinsichtlich der Ausfuhr der Erzeugnisse dieser Beslihung, als auch 
hinsichtlich der Einfuhr der aus dem Zollverein herstammenden Waaren. 
Artikel 31. 
Jeder der beiden Hohen vertragenden Theile verpflichtet sich, dem anderen jede 
Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung der Eingangs= oder Ausgangs- 
Abgaben für die, in dem gegenwärtigen Vertrage verzeichneten oder nicht verzeich- 
neten Gegenstände zu Theil werden zu lassen, welche er einer dritten Macht in der 
Folge zugestehen möchte. Sie machen sich ferner verbindlich, gegen einander keinen 
Einfuhrzoll oder Einfuhrwerbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu sehen, welches 
nicht zu gleicher Zeit auf die anderen Nationen Anwendung fände. 
Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich jedoch, die Ausfuhr von Stein- 
kohlen nicht zu verbieten. 
Artikel 32. 
Der gegenwärtige Vertrag soll während eines Zeitraums von zwölf Jahren, vom 
Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet, in Kraft bleiben. Im Falle 
keiner der beiden Hohen vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf des ge- 
dachten Zeitraums seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aushören zu lassen, kund= 
Gegeben haben sollte, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres 
von dem Tage ab, au welchem der eine oder der andere der Hohen vertragenden Theile 
denselben gekündigt hat. 
Wenn jedoch vor Ablauf des oben bezeichneten Zeitraums der Zollverein sich auf-
	        
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