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8. 13.
Ein jeder Aceessist ist nach bestandener erster Prüfung behufs seiner praktischen
Ausbildung zwei Jahre lang bei gerichtlichen Behörden zu beschäftigen und zwar
zuerst mindestens ein Jahr lang bei einem Einzelgerichte, nachher aber bei einem
Kreisgerichte oder Einzelgerichte.
Für die Beschäftigung des Aceessisten während dieses Ausbildungs-Cursus sind
folgende Vorschriften maßgebend.
Zunächst ist der Aceessist einige Monate lang unter gehöriger Anleitung zu dem
mehr mechanischen Dienste, daneben aber auch zum Protokolliren zu venvenden. Hier-
bei ist darauf zu sehen, daß er eine gewisse Uebersicht über den Geschäftsgang im
Allgemeinen und über die verschiedenen, bei der betreffenden Behörde vorkommenden
Angelegenheiten gewinne. Nach dieser Zeit soll von der Heranziehung zu den mehr
mechanischen Verrichtungen abgesehen und die Beschäftigung, soweit irgend thunlich,
auf alle Geschäftspveige erstreckt werden. Zu diesem Zwecke ist der Accessist namentlich
auch zur Aufnahme von Anbringen und Klagen, zur Abhaltung von Terminen, zum
Expediren und Entwerfen von Ausferligungen, Beschluss en und Entscheidungen in
Civil-Prozeß · und Untersuchungs-Sachen, sowie in Augelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, jedoch stets unter specieller Aussicht des Dirigenten oder eines andern
Mitgliedes der betreffenden Behörde, zu venvenden.
Diejenigen Accessisten, welche durch den Ausfall der ersten Prüfung die Be-
fähigung erlangt haben, zum Auditoren= Examen zugelassen zu werden (§. 17),
müssen im zweiten Jahre ihres Ausbildungs-Curfus mindestens sechs Monate lang
bei dem Kreisgerichte und zwar in der Weise beschäftigt werden, daß sie neben
der Aufnahme von Protokollen, insbesondere von Protokollen in öffentlichen Verhand-
lungen, unter der speciellen Rufsicht eines Collegial-Mitgliedes Vorträge im Collegium
erstatten, zur Prozeß-Leitung gehörige Geschäfte besorgen, sowie Beschlüsse und
Erkenntnisse in den verschiedenen Zweigen der Rechtspflege ausarbeiten. Zu den
Sibungen des Collegiums sind sie in der Regel zuzuziehen.
Den Vorständen der betreffenden Behörden liegt ob, die praktische Ausbildung der
Aceessisten nach jeder Richtung hin thunlichst zu fördern, insbesondere auch darauf zu
achten, daß dieselben in ihren schriftlichen Arbeiten und bei den mündlichen Vorträgen
Klarheit, Geläufigkeit und Correctheit des Ausdrucks sich aneignen. Zugleich muß
aber auch den Acesssten die erforderliche Zeit gewährt werden, die auf der Universität
begonnenen rechtswissenschaftlichen Studien fortzusetzen und sich mit der Partikular-
Gesetzgebung in ihrem ganzen Umfange vertraut zu machen.